GVG 2014, wonach grundsätzlich eine ex lege bestehende aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen aberkannt werden kann, unterscheidet. Der Vorgabe
letzten Satzes
Sd Art. 288 Abs. 3 AEUV kann entgegen der Revision vom für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Bundesgesetzgeber auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Erfordernis iSd Art. 133 Abs. 6 letzter Satz B-VG nur gefolgt werden. Dieses Ergebnis wird durch den Erwägungsgrund 49 der Postdienste-RL gestützt. Dort wird die in ihrem Art. 22 Abs. 3 letzter Satz getroffene Regelung für "notwendig" erachtet, um bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren im Sinn
Erwägungsgrundes bzw.
3 erster Satz leg. cit. die einstweilige Geltung der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde sicherzustellen, um "Rechtssicherheit" und "Marktsicherheit" zu gewährleisten. Aus diesen Vorgaben ergibt sich insgesamt, dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde danach nur ausnahmsweise erfolgen darf, und daher die dafür maßgeblichen Entscheidungsspielräume in den gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen grundsätzlich eng gefasst sein müssen und diese wiederum grundsätzlich restriktiv auszulegen sind und derart einen strengen Beurteilungsmaßstab repräsentieren (vgl. idZ VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, VwSlg. 19.248 A, mwH u.a. auf Rechtsprechung
EuGH).Artikel 22, Absatz 3, Postdienste-RL normiert zwingend ein "Zuerkennungssystem" für die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, das sich vom "Aberkennungssystem"
Paragraph 13, VwGVG 2014, wonach grundsätzlich eine ex lege bestehende aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen aberkannt werden kann, unterscheidet. Der Vorgabe
letzten Satzes
Sd Artikel 288, Absatz 3, AEUV kann entgegen der Revision vom für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Bundesgesetzgeber auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Erfordernis iSd Artikel 133, Absatz 6, letzter Satz B-VG nur gefolgt werden. Dieses Ergebnis wird durch den Erwägungsgrund 49 der Postdienste-RL gestützt. Dort wird die in ihrem Artikel 22, Absatz 3, letzter Satz getroffene Regelung für "notwendig" erachtet, um bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren im Sinn
Erwägungsgrundes bzw.
cit. die einstweilige Geltung der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde sicherzustellen, um "Rechtssicherheit" und "Marktsicherheit" zu gewährleisten. Aus diesen Vorgaben ergibt sich insgesamt, dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde danach nur ausnahmsweise erfolgen darf, und daher die dafür maßgeblichen Entscheidungsspielräume in den gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen grundsätzlich eng gefasst sein müssen und diese wiederum grundsätzlich restriktiv auszulegen sind und derart einen strengen Beurteilungsmaßstab repräsentieren vergleiche idZ VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, VwSlg. 19.248 A, mwH u.a. auf Rechtsprechung
EuGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030056.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.