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{'item': 'Ra 2018/03/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0056 RechtssatzArt. 22 Abs. 3 Postdienste-RL normiert zwingend ein "Zuerkennungssystem" für die aufschie

§ 13Vw

GVG 2014, wonach grundsätzlich eine ex lege bestehende aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen aberkannt werden kann, unterscheidet. Der Vorgabe

letzten Satzes

Art. 22Abs. 3 Postdienste-RL i

Sd Art. 288 Abs. 3 AEUV kann entgegen der Revision vom für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Bundesgesetzgeber auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Erfordernis iSd Art. 133 Abs. 6 letzter Satz B-VG nur gefolgt werden. Dieses Ergebnis wird durch den Erwägungsgrund 49 der Postdienste-RL gestützt. Dort wird die in ihrem Art. 22 Abs. 3 letzter Satz getroffene Regelung für "notwendig" erachtet, um bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren im Sinn

Erwägungsgrundes bzw.

Art. 22Abs.

3 erster Satz leg. cit. die einstweilige Geltung der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde sicherzustellen, um "Rechtssicherheit" und "Marktsicherheit" zu gewährleisten. Aus diesen Vorgaben ergibt sich insgesamt, dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde danach nur ausnahmsweise erfolgen darf, und daher die dafür maßgeblichen Entscheidungsspielräume in den gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen grundsätzlich eng gefasst sein müssen und diese wiederum grundsätzlich restriktiv auszulegen sind und derart einen strengen Beurteilungsmaßstab repräsentieren (vgl. idZ VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, VwSlg. 19.248 A, mwH u.a. auf Rechtsprechung

EuGH).Artikel 22, Absatz 3, Postdienste-RL normiert zwingend ein "Zuerkennungssystem" für die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, das sich vom "Aberkennungssystem"

Paragraph 13, VwGVG 2014, wonach grundsätzlich eine ex lege bestehende aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen aberkannt werden kann, unterscheidet. Der Vorgabe

letzten Satzes

Artikel 22, Absatz 3, Postdienste-RL i

Sd Artikel 288, Absatz 3, AEUV kann entgegen der Revision vom für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Bundesgesetzgeber auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Erfordernis iSd Artikel 133, Absatz 6, letzter Satz B-VG nur gefolgt werden. Dieses Ergebnis wird durch den Erwägungsgrund 49 der Postdienste-RL gestützt. Dort wird die in ihrem Artikel 22, Absatz 3, letzter Satz getroffene Regelung für "notwendig" erachtet, um bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren im Sinn

Erwägungsgrundes bzw.

Artikel 22, Absatz 3, erster Satz leg.

cit. die einstweilige Geltung der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde sicherzustellen, um "Rechtssicherheit" und "Marktsicherheit" zu gewährleisten. Aus diesen Vorgaben ergibt sich insgesamt, dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde danach nur ausnahmsweise erfolgen darf, und daher die dafür maßgeblichen Entscheidungsspielräume in den gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen grundsätzlich eng gefasst sein müssen und diese wiederum grundsätzlich restriktiv auszulegen sind und derart einen strengen Beurteilungsmaßstab repräsentieren vergleiche idZ VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, VwSlg. 19.248 A, mwH u.a. auf Rechtsprechung

EuGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030056.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.