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{'item': 'Ra 2018/03/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0056 RechtssatzZwecks Umsetzung einer Richtlinie im Rahmen der nationalen Rechtsordnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihren Zielsetzungen zu gewährleisten, wobei die Mitgliedstaaten innerhalb der ihnen überlassenen Entscheidungsfreiheit die Formen und Mittel zu wählen haben, die sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Richtlinie unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks am besten eignen (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0063, und VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwH u.a. auf die Rechtsprechung des EuGH). Ausgehend davon hat der Bundesgesetzgeber bei der Erlassung des § 44a PostmarktG 2009 zutreffend auf die für unionsrechtlich vergleichbare Situationen nach den Art. 278 und 279 AEUV getroffenen näheren unionsrechtlichen Normierungen zurückgegriffen, deren inhaltliche Vorgaben in der vorliegenden Konstellation im Übrigen auch bei einer nicht eng an deren Text orientierten Umsetzungsregelung maßgeblich wären. Dieser dem letzten Satz des Art. 22 Abs. 3 Postdienste-RL zugrunde zu legende Maßstab entspricht im Übrigen dem nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehenden unionsrechtlichen Grundsatz, wonach ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. EuGH (Große Kammer) 15.1.2013, C-416/10, Rs Jozef Križan, Rz 107; EuGH 21.2.1991, C-143/88 u.a., Rs Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG, Rz 19 ff; siehe ferner etwa VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020, VwSlg. 19.510 A).Zwecks Umsetzung einer Richtlinie im Rahmen der nationalen Rechtsordnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihren Zielsetzungen zu gewährleisten, wobei die Mitgliedstaaten innerhalb der ihnen überlassenen Entscheidungsfreiheit die Formen und Mittel zu wählen haben, die sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Richtlinie unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks am besten eignen vergleiche VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0063, und VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwH u.a. auf die Rechtsprechung des EuGH). Ausgehend davon hat der Bundesgesetzgeber bei der Erlassung des Paragraph 44 a, PostmarktG 2009 zutreffend auf die für unionsrechtlich vergleichbare Situationen nach den Artikel 278 und 279 AEUV getroffenen näheren unionsrechtlichen Normierungen zurückgegriffen, deren inhaltliche Vorgaben in der vorliegenden Konstellation im Übrigen auch bei einer nicht eng an deren Text orientierten Umsetzungsregelung maßgeblich wären. Dieser dem letzten Satz des Artikel 22, Absatz 3, Postdienste-RL zugrunde zu legende Maßstab entspricht im Übrigen dem nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehenden unionsrechtlichen Grundsatz, wonach ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche EuGH (Große Kammer) 15.1.2013, C-416/10, Rs Jozef Križan, Rz 107; EuGH 21.2.1991, C-143/88 u.a., Rs Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG, Rz 19 ff; siehe ferner etwa VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020, VwSlg. 19.510 A). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030056.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.