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{'item': 'Ra 2018/03/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0056 RechtssatzEine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ist ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt wird, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen wird (vgl. dazu etwa VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A; VfGH 15.6.1990, G 87/89, VfSlg. 12.381; Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes 17.5.1991, C-313/90 R, CIRFS u.a./Kommission, Rz 24; Beschluss des Präsidenten des Gerichts 1.9.2015, T 235/15 R, Pari Pharma GmbH). Derart muss nach der relevanten unionsrechtlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Richters des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufiger Natur sein und darf die Entscheidung zur Hauptsache weder vorweg nehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen. Die Entscheidung betreffend den vorläufigen Rechtsschutz begleitet die Entscheidung in der Hauptsache und soll diese sichern, sie ist nur für die Dauer des Verfahrens wirksam (vgl. VfSlg. 12.381/1990). Von daher stellt eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung dar, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht (vgl. dazu VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113), aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist (VfSlg. 12.381/1990). Ausgehend davon wäre auf dem Boden des § 44a Abs. 2 PostmarktG 2009 auch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der revisionswerbenden Partei nicht durch den Vorsitzenden des Senates iSd § 9 Abs. 1 BVwGG, sondern vom VwG in der Form des Senates zu entscheiden gewesen.Eine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ist ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt wird, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen wird vergleiche dazu etwa VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A; VfGH 15.6.1990, G 87/89, VfSlg. 12.381; Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes 17.5.1991, C-313/90 R, CIRFS u.a./Kommission, Rz 24; Beschluss des Präsidenten des Gerichts 1.9.2015, T 235/15 R, Pari Pharma GmbH). Derart muss nach der relevanten unionsrechtlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Richters des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufiger Natur sein und darf die Entscheidung zur Hauptsache weder vorweg nehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen. Die Entscheidung betreffend den vorläufigen Rechtsschutz begleitet die Entscheidung in der Hauptsache und soll diese sichern, sie ist nur für die Dauer des Verfahrens wirksam vergleiche VfSlg. 12.381 aus 1990,). Von daher stellt eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung dar, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht vergleiche dazu VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113), aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist (VfSlg. 12.381 aus 1990,). Ausgehend davon wäre auf dem Boden des Paragraph 44 a, Absatz 2, PostmarktG 2009 auch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der revisionswerbenden Partei nicht durch den Vorsitzenden des Senates iSd Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG, sondern vom VwG in der Form des Senates zu entscheiden gewesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030056.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.