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{'item': 'Ra 2018/03/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0066 RechtssatzNichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Mit dem Vorbringen, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes schon deshalb vorliegend nicht infrage komme, weil es in der Natur der Sache liege, dass eine Tötung von geschützten Tieren nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, vermag kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geltend gemacht zu werden. Bei der Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustandes kommt es nicht auf die Herstellbarkeit desselben, identischen Zustandes, sondern eines gleichartigen Zustandes an. In diesem Sinne hat der VwGH beispielsweise bereits im Zusammenhang mit der Wiederherstellbarkeit von gerodeten Wäldern ausgesprochen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht auf der Hand liege, wenn eine Wiederaufforstung möglich ist (vgl. VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058, vgl. idS - zum Neubesatz einer Fischpopulation - auch VwGH 1.7.2014, Ro 2014/05/0057). Die antragstellenden Parteien haben nicht (konkret) dargelegt, inwiefern der Lebensraum der betroffenen Vogelarten zerstört werde und eine Wiederbesiedlung des betroffenen Gebietes mit verbliebenen Individuen jedenfalls unmöglich wäre (vgl. dazu VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036). Es wurde daher diesbezüglich nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG überstiegen (vgl. idZ z.B. VwGH vom 31.7.2015, Ra 2015/03/0058, VwGH 21.3.2013, AW 2013/05/0011, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016).Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Mit dem Vorbringen, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes schon deshalb vorliegend nicht infrage komme, weil es in der Natur der Sache liege, dass eine Tötung von geschützten Tieren nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, vermag kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend gemacht zu werden. Bei der Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustandes kommt es nicht auf die Herstellbarkeit desselben, identischen Zustandes, sondern eines gleichartigen Zustandes an. In diesem Sinne hat der VwGH beispielsweise bereits im Zusammenhang mit der Wiederherstellbarkeit von gerodeten Wäldern ausgesprochen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht auf der Hand liege, wenn eine Wiederaufforstung möglich ist vergleiche VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058, vergleiche idS - zum Neubesatz einer Fischpopulation - auch VwGH 1.7.2014, Ro 2014/05/0057). Die antragstellenden Parteien haben nicht (konkret) dargelegt, inwiefern der Lebensraum der betroffenen Vogelarten zerstört werde und eine Wiederbesiedlung des betroffenen Gebietes mit verbliebenen Individuen jedenfalls unmöglich wäre vergleiche dazu VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036). Es wurde daher diesbezüglich nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen vergleiche idZ z.B. VwGH vom 31.7.2015, Ra 2015/03/0058, VwGH 21.3.2013, AW 2013/05/0011, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0068 Ra 2018/03/0067 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030066.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.