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{'item': 'Ra 2018/03/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2019 GeschäftszahlRa 2018/03/0066 RechtssatzGemäß § 31 Abs. 1 Slbg NatSchG 1999 können frei lebende Tiere durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden, wobei unter anderem Wild nicht Gegenstand einer solchen Verordnung bilden kann. Wild im Sinne des § 4 Z 2 lit. a Slbg JagdG 1993 sind unter anderem Federwildarten wie etwa die Raufußhuhnarten. Diese werden daher nicht durch § 31 Slbg NatSchG 1999 geschützt. Weiters untersagt § 32 Abs. 1 Slbg NatSchG 1999 jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren. Da Raufußhühner unter den Begriff "Wild" zu subsumieren sind und daher jagdbare Tiere darstellen, werden sie auch nicht durch § 32 Slbg NatSchG 1999 geschützt. Dementsprechend sind auch die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 1 Z 9 und 10 Slbg NatSchG 1999, wonach die Naturschutzbehörde auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten (etwa) der §§ 31 und 32 leg. cit. für Maßnahmen, die der Errichtung von Anlagen (Z 9) bzw. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen (Z 10) dienen bewilligen kann, auf Vögel nicht anwendbar (§ 34 Abs. 2 Slbg NatSchG 1999). Im Slbg NatSchG 1999 findet sich somit keine artenschutzrechtliche Bestimmung zum Schutz der gegenständlichen Raufußhuhnarten und entbehrt dieses somit jeglichen Anwendungsbereich zum Schutz dieser (jagdbaren) Vögel.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Slbg NatSchG 1999 können frei lebende Tiere durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden, wobei unter anderem Wild nicht Gegenstand einer solchen Verordnung bilden kann. Wild im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a, Slbg JagdG 1993 sind unter anderem Federwildarten wie etwa die Raufußhuhnarten. Diese werden daher nicht durch Paragraph 31, Slbg NatSchG 1999 geschützt. Weiters untersagt Paragraph 32, Absatz eins, Slbg NatSchG 1999 jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren. Da Raufußhühner unter den Begriff "Wild" zu subsumieren sind und daher jagdbare Tiere darstellen, werden sie auch nicht durch Paragraph 32, Slbg NatSchG 1999 geschützt. Dementsprechend sind auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 Slbg NatSchG 1999, wonach die Naturschutzbehörde auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten (etwa) der Paragraphen 31 und 32 leg. cit. für Maßnahmen, die der Errichtung von Anlagen (Ziffer 9,) bzw. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen (Ziffer 10,) dienen bewilligen kann, auf Vögel nicht anwendbar (Paragraph 34, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999). Im Slbg NatSchG 1999 findet sich somit keine artenschutzrechtliche Bestimmung zum Schutz der gegenständlichen Raufußhuhnarten und entbehrt dieses somit jeglichen Anwendungsbereich zum Schutz dieser (jagdbaren) Vögel. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.