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{'item': 'Ra 2018/03/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2019 GeschäftszahlRa 2018/03/0066 Rechtssatz§ 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 normiert eine allgemeine Interessenabwägung. Mit § 3a Abs.

Art. 6

der FFH-RL) insofern umgesetzt, als dort die Interessenabwägung bei Maßnahmen in Schutzgebieten, auf welche die FFH-RL bzw. die Vogelschutz-RL anzuwenden sind, geregelt wird (vgl. Nr. 392 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (

  1. Session der
  2. Gesetzgebungsperiode), S. 16). Dabei erschöpft sich der Inhalt des § 3a Abs. 3 leg. cit. dahingehend, dass er seinen Anwendungsbereich auf jene Maßnahmen beschränkt, die nachweislich den dort taxativ aufgezählten öffentlichen Interessen dienen, wobei er auf die gemäß § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 durchzuführende Interessenabwägung verweist. Damit wird zum einen sowohl dem die einschlägigen europäischen Richtlinien umsetzenden Abs. 3 leg. cit. als auch dem allgemein zur Anwendung kommenden Abs. 2 leg. cit. dasselbe Begriffsverständnis der unmittelbaren "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" zugrunde gelegt, zum anderen wird durch § 3a Abs. 2 leg. cit. auch die gemäß § 3a Abs. 3 leg. cit. durchzuführende Abwägung näher bestimmt. Schon aufgrund dieses systematischen Zusammenhanges ist davon auszugehen, dass der in § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 verwendete Ausdruck der unmittelbaren "besonders wichtigen Interessen" mit dem in Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL normierten Tatbestandmerkmal "aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art" gleichzusetzen ist. Damit wird auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 im Hinblick auf das strenge Schutzsystem der FFH-RL auf ein öffentliches Interesse von höchstem Intensitätsgrad abgestellt. Auch die sowohl gemäß § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 als auch § 3a Abs. 3 Slbg NatSchG 1999 durchzuführende Alternativenprüfung deckt sich aufgrund des beschriebenen systematischen Konnexes der genannten gesetzlichen Bestimmungen mit der im Anwendungsbereich der im gegenständlichen Fall einschlägigen Richtlinien durchzuführenden Prüfung (vgl.

Art. 6FFH-RL). Von daher ist auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Slbg Nat

SchG 1999 die Rechtsprechung betreffend die einschlägigen europäischen Richtlinien einschlägig.Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 normiert eine allgemeine Interessenabwägung. Mit Paragraph 3 a, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 werden hingegen die europäischen Vorgaben der einschlägigen Richtlinien (

Artikel 6

, der FFH-RL) insofern umgesetzt, als dort die Interessenabwägung bei Maßnahmen in Schutzgebieten, auf welche die FFH-RL bzw. die Vogelschutz-RL anzuwenden sind, geregelt wird vergleiche Nr. 392 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (

  1. Session der
  2. Gesetzgebungsperiode), S. 16). Dabei erschöpft sich der Inhalt des Paragraph 3 a, Absatz 3, leg. cit. dahingehend, dass er seinen Anwendungsbereich auf jene Maßnahmen beschränkt, die nachweislich den dort taxativ aufgezählten öffentlichen Interessen dienen, wobei er auf die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 durchzuführende Interessenabwägung verweist. Damit wird zum einen sowohl dem die einschlägigen europäischen Richtlinien umsetzenden Absatz 3, leg. cit. als auch dem allgemein zur Anwendung kommenden Absatz 2, leg. cit. dasselbe Begriffsverständnis der unmittelbaren "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" zugrunde gelegt, zum anderen wird durch Paragraph 3 a, Absatz 2, leg. cit. auch die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, leg. cit. durchzuführende Abwägung näher bestimmt. Schon aufgrund dieses systematischen Zusammenhanges ist davon auszugehen, dass der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 verwendete Ausdruck der unmittelbaren "besonders wichtigen Interessen" mit dem in Artikel 6, Absatz 4, der FFH-RL normierten Tatbestandmerkmal "aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art" gleichzusetzen ist. Damit wird auch im Anwendungsbereich des Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 im Hinblick auf das strenge Schutzsystem der FFH-RL auf ein öffentliches Interesse von höchstem Intensitätsgrad abgestellt. Auch die sowohl gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 als auch Paragraph 3 a, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 durchzuführende Alternativenprüfung deckt sich aufgrund des beschriebenen systematischen Konnexes der genannten gesetzlichen Bestimmungen mit der im Anwendungsbereich der im gegenständlichen Fall einschlägigen Richtlinien durchzuführenden Prüfung vergleiche

Artikel 6, FFH-RL). Von daher ist auch im Anwendungsbereich des Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg Nat

SchG 1999 die Rechtsprechung betreffend die einschlägigen europäischen Richtlinien einschlägig. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.