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{'item': 'Ra 2018/03/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2019 GeschäftszahlRa 2018/03/0066 RechtssatzWie in der Literatur zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu Recht vertreten wird, wohnt dem Begriff der Alternative ein "Vergleichbarkeitsmoment" inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (vgl. VwGH 23.6.2009, 2007/06/0257 und die dort zitierte Literatur). Folglich ist zunächst das angestrebte Ziel des Vorhabens zu bestimmen. Es kann das Vorhaben nur rechtfertigen, wenn es mindestens einem der Ausnahmegründe zugeordnet werden kann, d.h. wenn es gemäß § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dient (vgl. Schlussanträge vom 30.11.2006 im Fall Kommission/Finnland, C-342/05, sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zur Entwicklung der Windenergie und Natura 2000, S. 99 f.). Selbst wenn eine solche Zuordnung möglich ist, darf das Projekt nicht durchgeführt werden, wenn das Ziel mit weniger einschneidenden Mitteln, also durch eine andere geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Lösung erreicht werden kann (vgl. § 3a Abs. 2 Z 2 leg. cit.). Bleibt das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel als solches erreichbar, so sind Abstriche bei der beabsichtigten Ausführung als typische Folge des Gebotes, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar. Denn § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 liefe leer, wenn das Tatbestandsmerkmal der Alternativlösung schon dann nicht erfüllt wäre, wenn sich das Ziel nicht in genau der vom Vorhabenträger geplanten Weise erreichen ließe. In diesem Sinne ist der vom Vorhabensträger bestimmte Zweck bzw. das Ziel des Vorhabens auf die relevanten, mit den öffentlichen Interessen verbundenen, Kernziele auszuweiten, um zu vermeiden, dass durch eine zu enge Zielbestimmung eine Auswahl der zu prüfenden Alternativen eingeschränkt bzw. gar ausgeschlossen wird.Wie in der Literatur zu Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL zu Recht vertreten wird, wohnt dem Begriff der Alternative ein "Vergleichbarkeitsmoment" inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet vergleiche VwGH 23.6.2009, 2007/06/0257 und die dort zitierte Literatur). Folglich ist zunächst das angestrebte Ziel des Vorhabens zu bestimmen. Es kann das Vorhaben nur rechtfertigen, wenn es mindestens einem der Ausnahmegründe zugeordnet werden kann, d.h. wenn es gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dient vergleiche Schlussanträge vom 30.11.2006 im Fall Kommission/Finnland, C-342/05, sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zur Entwicklung der Windenergie und Natura 2000, S. 99 f.). Selbst wenn eine solche Zuordnung möglich ist, darf das Projekt nicht durchgeführt werden, wenn das Ziel mit weniger einschneidenden Mitteln, also durch eine andere geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Lösung erreicht werden kann vergleiche Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.). Bleibt das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel als solches erreichbar, so sind Abstriche bei der beabsichtigten Ausführung als typische Folge des Gebotes, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar. Denn Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 liefe leer, wenn das Tatbestandsmerkmal der Alternativlösung schon dann nicht erfüllt wäre, wenn sich das Ziel nicht in genau der vom Vorhabenträger geplanten Weise erreichen ließe. In diesem Sinne ist der vom Vorhabensträger bestimmte Zweck bzw. das Ziel des Vorhabens auf die relevanten, mit den öffentlichen Interessen verbundenen, Kernziele auszuweiten, um zu vermeiden, dass durch eine zu enge Zielbestimmung eine Auswahl der zu prüfenden Alternativen eingeschränkt bzw. gar ausgeschlossen wird. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.