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{'item': 'Ra 2018/03/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2019 GeschäftszahlRa 2018/03/0066 RechtssatzZu besonders wichtigen öffentlichen Interessen sind jedenfalls die in Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL ausdrücklich genannten Aspekte des Schutzes der Gesundheit, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit, überdies auch weitere Belange des gemeinen Wohls zu rechnen. Insoweit können auch wirtschaftliche und soziale Belange, wie z.B. die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Aspekte der wirtschaftlichen Entwicklung, herangezogen werden, um Ausnahmen vom Schutzregime zu rechtfertigen. Dabei genügt jedoch nicht, dass derartige wichtige Interessen für die Realisierung eines Plans oder Projekts sprechen, sondern sie müssen in einer doppelten Weise qualifiziert sein. Erforderlich ist, dass sie im Verhältnis zu beeinträchtigten Naturschutzbelangen "überwiegend" und zugleich "zwingend" sind. Mit dieser Verdopplung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jedes öffentliche Interesse zur Überwindung der Naturschutzbelange ausreicht. Es ist davon auszugehen, dass sich die solcherart auszulegenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen gemäß § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 vor allem auf solche Situationen beziehen, in denen sich die in Aussicht genommenen Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen (vgl. den Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, S. 9). Dieser Hinweis auf die Unerlässlichkeit des Vorhabens betont klar den zwingenden Charakter des Vorhabens und es muss das zugrunde liegende öffentlichen Interesses daher von höchstem Intensitätsgrad sein, um einer Interessensabwägung zugänglich zu sein.Zu besonders wichtigen öffentlichen Interessen sind jedenfalls die in Artikel 6, Absatz 4, der FFH-RL ausdrücklich genannten Aspekte des Schutzes der Gesundheit, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit, überdies auch weitere Belange des gemeinen Wohls zu rechnen. Insoweit können auch wirtschaftliche und soziale Belange, wie z.B. die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Aspekte der wirtschaftlichen Entwicklung, herangezogen werden, um Ausnahmen vom Schutzregime zu rechtfertigen. Dabei genügt jedoch nicht, dass derartige wichtige Interessen für die Realisierung eines Plans oder Projekts sprechen, sondern sie müssen in einer doppelten Weise qualifiziert sein. Erforderlich ist, dass sie im Verhältnis zu beeinträchtigten Naturschutzbelangen "überwiegend" und zugleich "zwingend" sind. Mit dieser Verdopplung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jedes öffentliche Interesse zur Überwindung der Naturschutzbelange ausreicht. Es ist davon auszugehen, dass sich die solcherart auszulegenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 vor allem auf solche Situationen beziehen, in denen sich die in Aussicht genommenen Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen vergleiche den Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, S. 9). Dieser Hinweis auf die Unerlässlichkeit des Vorhabens betont klar den zwingenden Charakter des Vorhabens und es muss das zugrunde liegende öffentlichen Interesses daher von höchstem Intensitätsgrad sein, um einer Interessensabwägung zugänglich zu sein. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.