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{'item': 'Ra 2018/03/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2019 GeschäftszahlRa 2018/03/0066 RechtssatzDie Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVPG 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d. h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Abs. 2 leg. cit. nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Insbesondere sind dabei Interessen am Umweltschutz gemäß UVPG 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze (beispielsweise WRG 1959, ForstG 1975, GewO 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Der durch die Novelle 2009 neu eingefügte § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVPG 2000 verdeutlicht, dass bei der Gesamtbewertung auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden sollen. Damit sollen materien- oder gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Interessenabwägungen nicht erst (bzw. nicht nur) im Rahmen der (konzentrierten) Genehmigung nach dieser Materie Berücksichtigung finden, sondern insgesamt auch nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000 einander gegenübergestellt werden (vgl. idS VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026). Diese umfassende Gesamtbewertung nach dem UVPG 2000 gibt den äußersten Rahmen der einzubeziehenden Umweltauswirkungen vor und wird durch die Interessenabwägung nach dem Slbg NatSchG 1999, welche die Abwägung der Interessen des Naturschutzes als Teil der umweltrechtlichen Rechtsvorschriften umfasst, ergänzt.Die Gesamtbewertung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d. h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Absatz 2, leg. cit. nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Insbesondere sind dabei Interessen am Umweltschutz gemäß UVPG 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze (beispielsweise WRG 1959, ForstG 1975, GewO 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Der durch die Novelle 2009 neu eingefügte Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz UVPG 2000 verdeutlicht, dass bei der Gesamtbewertung auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden sollen. Damit sollen materien- oder gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Interessenabwägungen nicht erst (bzw. nicht nur) im Rahmen der (konzentrierten) Genehmigung nach dieser Materie Berücksichtigung finden, sondern insgesamt auch nach Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 einander gegenübergestellt werden vergleiche idS VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026). Diese umfassende Gesamtbewertung nach dem UVPG 2000 gibt den äußersten Rahmen der einzubeziehenden Umweltauswirkungen vor und wird durch die Interessenabwägung nach dem Slbg NatSchG 1999, welche die Abwägung der Interessen des Naturschutzes als Teil der umweltrechtlichen Rechtsvorschriften umfasst, ergänzt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L30

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.