RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0078 RechtssatzDie Festnahmeermächtigung nach § 115 Abs. 1 Z 2 Slbg JagdG 1993 käme nicht nur dann zum Tragen, wenn der Betroffene beim - ihm primär angelasteten - Versuch des Eindringens in das jagdliche Sperrgebiet auf frischer Tat betreten worden wäre, ihm also eine Übertretung des § 106 Abs. 2 Slbg JagdG 1993 iVm der "besonderen behördlichen Anordnung" (vgl. § 158 Abs. 2 Slbg JagdG 1993) zur Last läge. Sie bestünde vielmehr auch (schon) dann, wenn der Betroffene zumindest im dringenden Verdacht gestanden wäre, durch versuchtes Eindringen in das jagdliche Sperrgebiet eine Übertretung des § 106 Abs. 2 Slbg JagdG 1993 begangen zu haben, ohne dass er dabei auf frischer Tat betreten wurde: Läge ein solcher dringender Tatverdacht nämlich vor, wäre die Anhaltung des Betroffenen zur Identitätsfeststellung zulässig gewesen und der Betroffene seinerseits verpflichtet gewesen, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Dass er dies unterlassen hat, wäre nach § 115 Abs. 1 Z 1 iVm § 158 Abs. 2 Slbg JagdG 1993 strafbar gewesen (und hätte eine Betretung auf frischer Tat und damit die Festnahmeermächtigung begründen können), wäre er tatsächlich dazu verpflichtet gewesen. Die gegenteilige Sichtweise führte nämlich dazu, dass die in § 115 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Slbg JagdG 1993 statuierte Verpflichtung des Verdächtigen, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, nicht durchgesetzt werden könnte; ein solches ("zahnloses") Normverständnis kann dem Gesetzgeber (der die Übertretung dieser Verpflichtung ausdrücklich zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erklärt) nicht zugesonnen werden.Die Festnahmeermächtigung nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg JagdG 1993 käme nicht nur dann zum Tragen, wenn der Betroffene beim - ihm primär angelasteten - Versuch des Eindringens in das jagdliche Sperrgebiet auf frischer Tat betreten worden wäre, ihm also eine Übertretung des Paragraph 106, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 in Verbindung mit der "besonderen behördlichen Anordnung" vergleiche Paragraph 158, Absatz 2, Slbg JagdG 1993) zur Last läge. Sie bestünde vielmehr auch (schon) dann, wenn der Betroffene zumindest im dringenden Verdacht gestanden wäre, durch versuchtes Eindringen in das jagdliche Sperrgebiet eine Übertretung des Paragraph 106, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 begangen zu haben, ohne dass er dabei auf frischer Tat betreten wurde: Läge ein solcher dringender Tatverdacht nämlich vor, wäre die Anhaltung des Betroffenen zur Identitätsfeststellung zulässig gewesen und der Betroffene seinerseits verpflichtet gewesen, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Dass er dies unterlassen hat, wäre nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 158, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 strafbar gewesen (und hätte eine Betretung auf frischer Tat und damit die Festnahmeermächtigung begründen können), wäre er tatsächlich dazu verpflichtet gewesen. Die gegenteilige Sichtweise führte nämlich dazu, dass die in Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993 statuierte Verpflichtung des Verdächtigen, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, nicht durchgesetzt werden könnte; ein solches ("zahnloses") Normverständnis kann dem Gesetzgeber (der die Übertretung dieser Verpflichtung ausdrücklich zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erklärt) nicht zugesonnen werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/03/0079 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030078.M02.1
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