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{'item': 'Ra 2018/03/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.07.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0083 RechtssatzNichtstattgebung - Übertretung des Steiermärkischen Jagdgesetzes - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Steiermärkischen Jagdgesetzes schuldig erkannt. In seinem Antrag, der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, macht er geltend, dass ihm "der sofortige, bereits angedrohte Entzug seiner Jagdkarte" drohe. Mit diesem Vorbringen wird ein durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht konkret dargelegt. Nach § 42 Steiermärkisches Jagdgesetz ist die Jagdkarte einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der in § 41 leg. cit. genannten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird. Nach § 41 Abs. 1 lit. h leg. cit. ist die Ausstellung einer Jagdkarte unter anderem Personen zu verweigern, "die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes, einer hiezu erlassenen Verordnung oder einer zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschrift bestraft wurden." Der vom Revisionswerber behauptete ihm drohende Nachteil einer Einziehung der Jagdkarte kann daher nicht allein wegen der verfahrensgegenständlichen Übertretung erfolgen; dass er bereits wegen einer weiteren derartigen Übertretung bestraft wurde, hat der Revisionswerber aber nicht vorgebracht. Zudem steht dem Revisionswerber gegen eine allfällige Einziehung seiner Jagdkarte das Rechtsmittel der Beschwerde - der grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt - offen, sodass auch vor diesem Hintergrund ein unverhältnismäßiger Nachteil derzeit nicht zu erkennen ist.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Steiermärkischen Jagdgesetzes schuldig erkannt. In seinem Antrag, der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, macht er geltend, dass ihm "der sofortige, bereits angedrohte Entzug seiner Jagdkarte" drohe. Mit diesem Vorbringen wird ein durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht konkret dargelegt. Nach Paragraph 42, Steiermärkisches Jagdgesetz ist die Jagdkarte einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der in Paragraph 41, leg. cit. genannten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird. Nach Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, leg. cit. ist die Ausstellung einer Jagdkarte unter anderem Personen zu verweigern, "die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes, einer hiezu erlassenen Verordnung oder einer zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschrift bestraft wurden." Der vom Revisionswerber behauptete ihm drohende Nachteil einer Einziehung der Jagdkarte kann daher nicht allein wegen der verfahrensgegenständlichen Übertretung erfolgen; dass er bereits wegen einer weiteren derartigen Übertretung bestraft wurde, hat der Revisionswerber aber nicht vorgebracht. Zudem steht dem Revisionswerber gegen eine allfällige Einziehung seiner Jagdkarte das Rechtsmittel der Beschwerde - der grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt - offen, sodass auch vor diesem Hintergrund ein unverhältnismäßiger Nachteil derzeit nicht zu erkennen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030083.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.