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{'item': 'Ra 2018/03/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0096 Rechtssatz§ 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 62/2017 bedrohte eine Verletzung von Bestimmungen unter anderem der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro; nach § 23 Abs. 4 GütbefG betrug die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 bis 10 GütbefG mindestens 1.453 Euro. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 62/2017 wurde § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 dahin geändert, dass als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass (unter anderem) Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden (an der Mindeststrafe nach § 23 Abs. 4 GütbefG, die auch bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG anzuwenden ist, änderte die Novelle nichts). Zweck dieser Neufassung des § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 war, "die Rechtslage auch in Österreich zweifelsfrei zu gestalten" (vgl. den diesbezüglichen Initiativantrag 2093/A

  1. GP). Damit hat sich aber weder an der Strafbarkeit des Verhaltens des Revisionswerbers (Durchführung einer Kabotagefahrt ohne entsprechende Belege vorweisen zu können) noch an der Strafhöhe (Höchst- und Mindeststrafdrohung) durch die Novelle BGBl. I Nr. 62/2017 etwas geändert, sodass das VwG zurecht die zum Tatzeitpunkt (
  2. Mai 2017) in Kraft befindliche Strafnorm herangezogen hat.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, GütbefG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017, bedrohte eine Verletzung von Bestimmungen unter anderem der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro; nach Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG betrug die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 GütbefG mindestens 1.453 Euro. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017, wurde Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 dahin geändert, dass als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass (unter anderem) Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden (an der Mindeststrafe nach Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG, die auch bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG anzuwenden ist, änderte die Novelle nichts). Zweck dieser Neufassung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 war, "die Rechtslage auch in Österreich zweifelsfrei zu gestalten" vergleiche den diesbezüglichen Initiativantrag 2093/A
  3. Gesetzgebungsperiode Damit hat sich aber weder an der Strafbarkeit des Verhaltens des Revisionswerbers (Durchführung einer Kabotagefahrt ohne entsprechende Belege vorweisen zu können) noch an der Strafhöhe (Höchst- und Mindeststrafdrohung) durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017, etwas geändert, sodass das VwG zurecht die zum Tatzeitpunkt (
  4. Mai 2017) in Kraft befindliche Strafnorm herangezogen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030096.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.