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{'item': 'Ra 2018/03/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0099 RechtssatzAngesichts der notorischen fundamentalen Ablehnung österreichischer Hoheitsrechte und derart auch der Beachtung österreichischer Verwaltungsvorschriften seitens der in Rede stehenden staatsfeindlichen Verbindung (vgl. dazu näher die Ausführungen in den EBRV 1621 BlgNR

  1. GP, S. 5 f, zur Strafgesetznovelle 2017, BGBl. I Nr. 117/2017) hat es der Revisionswerber mit der Weiterleitung der Strafverfügung an diese Verbindung zumindest in Kauf genommen, dass dann von dieser Verbindung in der Folge ein Verhalten gegen österreichische Behörden bzw. deren Organwaltern gesetzt wurde, wie dies in der angefochtenen Entscheidung näher beschrieben wird (u.a. wurde eine "Obligation" in der Höhe von Euro 6,666.666,-- sofort vollstreckbar gegen namentlich genannte Bedienstete der BH "ausgesprochen" und für den Revisionswerber wurde als "delegiertem Menschenrechtskommissar von A" Immunität beansprucht). Dieses ablehnende Verhalten der staatsfeindlichen Verbindung, das sich unter anderem darin zeigt, die hoheitlichen Befugnisse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes rundweg in Abrede zu stellen ("Firma Polizei"), kann dem Revisionswerber schon bei der von ihm besuchten Veranstaltung im Übrigen nicht verborgen geblieben sein. Auf dieser Basis entspricht die Beurteilung des VwG, dass der Revisionswerber nicht mehr die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 Abs. 1 WaffG 1996 aufweist, weshalb seine Waffenbesitzkarte auf dem Boden des § 25 WaffG 1996 zu entziehen war, der Rechtslage. Das Verhalten des Revisionswerbers lässt insbesondere erkennen, dass er nicht bereit ist, die maßgeblichen waffenrechtlichen Rechtsvorschriften - zu denen unter anderem die Duldung der (in der Regel von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte) Überprüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG 1996 zählt - einzuhalten.Angesichts der notorischen fundamentalen Ablehnung österreichischer Hoheitsrechte und derart auch der Beachtung österreichischer Verwaltungsvorschriften seitens der in Rede stehenden staatsfeindlichen Verbindung vergleiche dazu näher die Ausführungen in den EBRV 1621 BlgNR
  2. GP, S. 5 f, zur Strafgesetznovelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,) hat es der Revisionswerber mit der Weiterleitung der Strafverfügung an diese Verbindung zumindest in Kauf genommen, dass dann von dieser Verbindung in der Folge ein Verhalten gegen österreichische Behörden bzw. deren Organwaltern gesetzt wurde, wie dies in der angefochtenen Entscheidung näher beschrieben wird (u.a. wurde eine "Obligation" in der Höhe von Euro 6,666.666,-- sofort vollstreckbar gegen namentlich genannte Bedienstete der BH "ausgesprochen" und für den Revisionswerber wurde als "delegiertem Menschenrechtskommissar von A" Immunität beansprucht). Dieses ablehnende Verhalten der staatsfeindlichen Verbindung, das sich unter anderem darin zeigt, die hoheitlichen Befugnisse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes rundweg in Abrede zu stellen ("Firma Polizei"), kann dem Revisionswerber schon bei der von ihm besuchten Veranstaltung im Übrigen nicht verborgen geblieben sein. Auf dieser Basis entspricht die Beurteilung des VwG, dass der Revisionswerber nicht mehr die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 aufweist, weshalb seine Waffenbesitzkarte auf dem Boden des Paragraph 25, WaffG 1996 zu entziehen war, der Rechtslage. Das Verhalten des Revisionswerbers lässt insbesondere erkennen, dass er nicht bereit ist, die maßgeblichen waffenrechtlichen Rechtsvorschriften - zu denen unter anderem die Duldung der (in der Regel von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte) Überprüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, WaffG 1996 zählt - einzuhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030099.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.