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{'item': 'Ra 2018/03/0104'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlRa 2018/03/0104 RechtssatzAls Eignungskriterium legt § 34a Abs. 5 RAO 1868 lediglich fest, dass in Bezug auf den betreffenden Rechtsanwalt keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch ihn sprechen würden. Gegen einen geschäftsführenden Mitgesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft, der bereit ist, die ansonsten dem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben zu übernehmen, wird grundsätzlich nicht ins Treffen geführt werden können, dass er aufgrund seiner Gesellschaftereigenschaft für sich betrachtet die Eignung zur Übernahme der Aufgaben des Kammerkommissärs nicht aufweist. Im Gegenteil: Wie die Gesetzesmaterialien (RV 1346 BlgNR XXV. GP, S. 1ff) erkennen lassen, dient die Bestellung des Kammerkommissärs dem Zweck, im Interesse der Mandanten des scheidenden Rechtsanwalts sowie der rechtssuchenden Bevölkerung insgesamt einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen. Dieser Zielsetzung wird in vielen Fällen (wenn auch nicht immer) durch die Übernahme der Betreuung von Mandanten innerhalb der Rechtsanwalts-Gesellschaft entsprochen werden können, kann dabei doch auf das bereits vorhandene Wissen und entsprechende Vorarbeiten zurückgegriffen werden. Auch der Hinweis der Gesetzesmaterialien auf den Gesellschaftsvertrag als Grundlage für einen "Eintritt" eines Mitgesellschafters einer Rechtsanwalts-Gesellschaft anstelle des scheidenden Rechtsanwalts zeigt, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit ausdrücklich ausgegangen ist.Als Eignungskriterium legt Paragraph 34 a, Absatz 5, RAO 1868 lediglich fest, dass in Bezug auf den betreffenden Rechtsanwalt keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch ihn sprechen würden. Gegen einen geschäftsführenden Mitgesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft, der bereit ist, die ansonsten dem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben zu übernehmen, wird grundsätzlich nicht ins Treffen geführt werden können, dass er aufgrund seiner Gesellschaftereigenschaft für sich betrachtet die Eignung zur Übernahme der Aufgaben des Kammerkommissärs nicht aufweist. Im Gegenteil: Wie die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1346 BlgNR römisch 25 . GP, S. 1ff) erkennen lassen, dient die Bestellung des Kammerkommissärs dem Zweck, im Interesse der Mandanten des scheidenden Rechtsanwalts sowie der rechtssuchenden Bevölkerung insgesamt einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen. Dieser Zielsetzung wird in vielen Fällen (wenn auch nicht immer) durch die Übernahme der Betreuung von Mandanten innerhalb der Rechtsanwalts-Gesellschaft entsprochen werden können, kann dabei doch auf das bereits vorhandene Wissen und entsprechende Vorarbeiten zurückgegriffen werden. Auch der Hinweis der Gesetzesmaterialien auf den Gesellschaftsvertrag als Grundlage für einen "Eintritt" eines Mitgesellschafters einer Rechtsanwalts-Gesellschaft anstelle des scheidenden Rechtsanwalts zeigt, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit ausdrücklich ausgegangen ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0105 Ra 2018/03/0106 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030104.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.