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{'item': 'Ra 2018/03/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0110 RechtssatzDer VfGH hat erkannt, dass der Begriff der örtlichen Sicherheitspolizei unter Anknüpfung an den allgemeinen Sicherheitspolizeibegriff nach Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG sowie unter Anknüpfung an die Kriterien des Interesses und der Eignung im Sinne des Art. 118 Abs. 2 B-VG definiert werde. Zwischen der allgemeinen, in den Kompetenzbereich des Bundes fallenden, und der örtlichen, in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Sicherheitspolizei, bestehe kein Unterschied grundsätzlicher Natur. Die Abgrenzung zwischen allgemeiner und örtlicher Sicherheitspolizei werde verfassungsrechtlich nach denselben Kriterien vorgenommen wie nach jenen, durch die der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden bestimmt werde. Es komme im zweiten Fall primär darauf an, ob es um Angelegenheiten der Sicherheitspolizei gehe, die "das Interesse der Gemeinde berühr(en)", "ob räumliche Grundlage des geschützten Interesses nur das Gemeindegebiet oder ein Teil davon ist", und schließlich, "ob die Gemeinde die Angelegenheit innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgen kann" (VfSlg. 9653/1983 mwN). Die Anwendung der Kriterien des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Abgrenzung der Zuständigkeiten (VfSlg. 8155/1977) ergebe, dass Maßnahmen zum Schutz von "nur den örtlichen Verhältnissen zuzuordnenden Rechtsgütern" sowie zum Schutz vor "in sachlicher (sowie) in persönlicher Hinsicht" mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpften Beeinträchtigungen für die Zuordnung zur Zuständigkeit der örtlichen Sicherheitspolizei sprächen (VfSlg. 11.195/1986). Allein der Umstand, dass eine Gefahr, der zu begegnen der örtlichen Sicherheitspolizei obliege, auch an anderen Orten auftreten könne und auch auftrete, könne nicht dazu führen, dass damit automatisch eine Subsumtion zur Materie "örtliche Sicherheitspolizei" ausscheide (vgl. zum Ganzen VfSlg. 19.665/2012).Der VfGH hat erkannt, dass der Begriff der örtlichen Sicherheitspolizei unter Anknüpfung an den allgemeinen Sicherheitspolizeibegriff nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG sowie unter Anknüpfung an die Kriterien des Interesses und der Eignung im Sinne des Artikel 118, Absatz 2, B-VG definiert werde. Zwischen der allgemeinen, in den Kompetenzbereich des Bundes fallenden, und der örtlichen, in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Sicherheitspolizei, bestehe kein Unterschied grundsätzlicher Natur. Die Abgrenzung zwischen allgemeiner und örtlicher Sicherheitspolizei werde verfassungsrechtlich nach denselben Kriterien vorgenommen wie nach jenen, durch die der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden bestimmt werde. Es komme im zweiten Fall primär darauf an, ob es um Angelegenheiten der Sicherheitspolizei gehe, die "das Interesse der Gemeinde berühr(en)", "ob räumliche Grundlage des geschützten Interesses nur das Gemeindegebiet oder ein Teil davon ist", und schließlich, "ob die Gemeinde die Angelegenheit innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgen kann" (VfSlg. 9653 aus 1983, mwN). Die Anwendung der Kriterien des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Abgrenzung der Zuständigkeiten (VfSlg. 8155 aus 1977,) ergebe, dass Maßnahmen zum Schutz von "nur den örtlichen Verhältnissen zuzuordnenden Rechtsgütern" sowie zum Schutz vor "in sachlicher (sowie) in persönlicher Hinsicht" mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpften Beeinträchtigungen für die Zuordnung zur Zuständigkeit der örtlichen Sicherheitspolizei sprächen (VfSlg. 11.195 aus 1986,). Allein der Umstand, dass eine Gefahr, der zu begegnen der örtlichen Sicherheitspolizei obliege, auch an anderen Orten auftreten könne und auch auftrete, könne nicht dazu führen, dass damit automatisch eine Subsumtion zur Materie "örtliche Sicherheitspolizei" ausscheide vergleiche zum Ganzen VfSlg. 19.665 aus 2012,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030110.L01

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