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{'item': 'Ra 2018/03/0122'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0122 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2017/03/0075 B

  1. September 2017 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz) StammrechtssatzDie Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen oder Dolmetschers im Sinn des § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 erfordert, dass der Sachverständige oder Dolmetscher in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen und Dolmetscher bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen oder Dolmetscher überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigen- oder Dolmetschertätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl zuletzt etwa VwGH vom
  2. Juni 2017, Ra 2017/03/0066, mit weiteren Nachweisen).Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen oder Dolmetschers im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 erfordert, dass der Sachverständige oder Dolmetscher in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen und Dolmetscher bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen oder Dolmetscher überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigen- oder Dolmetschertätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche zuletzt etwa VwGH vom
  3. Juni 2017, Ra 2017/03/0066, mit weiteren Nachweisen). BeachteBesprechung in: ecolex 6/2019, S. 550;ecolex 6 aus 2019,, S. 550; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.