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{'item': 'Ra 2018/03/0122'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0122 RechtssatzAnders als bei den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (303 BlgNR

  1. GP S. 53) zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG 1975 angesprochenen Ärzten (vgl. nunmehr § 2 Abs. 3 Ärztegesetz), Psychologen (vgl. § 13 Abs. 2 Z 2 und § 22 Abs. 2 Z 2 Psychologengesetz), Ziviltechnikern (vgl. § 4 Abs. 1 ZTG) und Wirtschaftstreuhändern (vgl. § 3 Abs. 2 Z 5 und 7 WTBG) gehört die Erstattung von Gutachten nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters. Daran ändert es auch nichts, dass die Verordnung über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister, BGBl. II Nr. 226/2008, festlegt, dass sich Baumeister im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig verhalten, wenn sie (unter anderem) "im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen" (§ 4 Z 8 leg. cit.). Derartige Standesregeln können das gesetzlich umschriebene Berufsbild nicht ändern; sie stellen in der hier angesprochenen Bestimmung zudem nur darauf ab, dass ein bestimmtes Verhalten "im Zuge einer (zu ergänzen: allenfalls ausgeübten) Sachverständigentätigkeit" eines zur Ausübung des Baumeistergewerbes Berechtigten gesetzt wird.Anders als bei den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (303 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode S. 53) zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz SDG 1975 angesprochenen Ärzten vergleiche nunmehr Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz), Psychologen vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Psychologengesetz), Ziviltechnikern vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, ZTG) und Wirtschaftstreuhändern vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 WTBG) gehört die Erstattung von Gutachten nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters. Daran ändert es auch nichts, dass die Verordnung über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2008,, festlegt, dass sich Baumeister im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig verhalten, wenn sie (unter anderem) "im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen" (Paragraph 4, Ziffer 8, leg. cit.). Derartige Standesregeln können das gesetzlich umschriebene Berufsbild nicht ändern; sie stellen in der hier angesprochenen Bestimmung zudem nur darauf ab, dass ein bestimmtes Verhalten "im Zuge einer (zu ergänzen: allenfalls ausgeübten) Sachverständigentätigkeit" eines zur Ausübung des Baumeistergewerbes Berechtigten gesetzt wird. BeachteBesprechung in: ecolex 6/2019, S. 550;ecolex 6 aus 2019,, S. 550; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.