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{'item': 'Ro 2018/04/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlRo 2018/04/0001 RechtssatzArt. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ermächtigt die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Rechten vorgesehenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung auch für eine andere Wettbewerbsbehörde durchzuführen und die auf diese Weise erhaltenen Informationen an diese Behörde weiterzuleiten. Durch diese Befugnis können nationale Wettbewerbsbehörden einander bei der Ermittlungstätigkeit unter Nutzung aller nach dem jeweiligen nationalen Recht verfügbaren Mittel unterstützen und die für die vollständige Ermittlung kartellrechtsrelevanter Sachverhalte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erlangen, auch wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat gelagert sind. Einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden sind daher unter anderem befugt, mit der Kommission und anderen einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden Informationen auszutauschen und als Beweismittel zu nutzen. Sie können auch unter den Voraussetzungen von Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Amtshilfe erbitten. Die nationalen Wettbewerbsbehörden werden in die Lage versetzt, Fällen nachzugehen, in denen sich Beweismittel in anderen Mitgliedstaaten befinden. Diese Möglichkeit hätten sie ohne die Unterstützung durch andere Behörden nicht, weil die Eingriffsbefugnisse jeder nationalen Behörde wegen des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt sind (vgl. zu alldem OGH 11.5.2017, 16 Ok 8/16m, sowie OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09, jeweils mwN).Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, ermächtigt die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Rechten vorgesehenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung auch für eine andere Wettbewerbsbehörde durchzuführen und die auf diese Weise erhaltenen Informationen an diese Behörde weiterzuleiten. Durch diese Befugnis können nationale Wettbewerbsbehörden einander bei der Ermittlungstätigkeit unter Nutzung aller nach dem jeweiligen nationalen Recht verfügbaren Mittel unterstützen und die für die vollständige Ermittlung kartellrechtsrelevanter Sachverhalte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erlangen, auch wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat gelagert sind. Einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden sind daher unter anderem befugt, mit der Kommission und anderen einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden Informationen auszutauschen und als Beweismittel zu nutzen. Sie können auch unter den Voraussetzungen von Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, Amtshilfe erbitten. Die nationalen Wettbewerbsbehörden werden in die Lage versetzt, Fällen nachzugehen, in denen sich Beweismittel in anderen Mitgliedstaaten befinden. Diese Möglichkeit hätten sie ohne die Unterstützung durch andere Behörden nicht, weil die Eingriffsbefugnisse jeder nationalen Behörde wegen des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt sind vergleiche zu alldem OGH 11.5.2017, 16 Ok 8/16m, sowie OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09, jeweils mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040001.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.