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{'item': 'Ro 2018/04/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2019 GeschäftszahlRo 2018/04/0010 BeachteBesprechung in: ZVR 1a/2023 Kritik an Rsp VwGH 17.9.2019, Ro 2018/04/0010 Energiepreiserhöhungen - wie wirkt sich das auf Betreiber von Stromtankstellen aus?; RechtssatzDie Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 GewO 1994 stellt in ihrem Einleitungssatz auf "Tätigkeiten" ab. In der hier gegenständlichen Z 20 wird wiederum auf den "Betrieb" von Elektrizitätsunternehmen verwiesen. Ausgehend davon kommt es für die Auslegung des § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob es sich bei der Partei (als Antragstellerin im gewerberechtlichen Verfahren) dem Grunde nach um ein Elektrizitätsunternehmen handelt. Der Umstand, dass die Partei auch Elektrizität erzeugt, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass im vorliegenden Zusammenhang der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 erfüllt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit, die Grundlage des betriebsanlagenrechtlichen Antrags ist, - konkret somit der entgeltliche Verkauf von Elektrizität im Wege einer E-Tankstelle sowie die Errichtung dieser E-Tankstelle - als "Betrieb" eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist. Ob es sich bei der zugrunde liegenden Tätigkeit um den Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens handelt, ist zunächst anhand der in der Definition des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 genannten Funktionen zu beurteilen (die darin ebenfalls verlangte Gewinnabsicht ist vorliegend unstrittig gegeben). Angesichts der Definitionen der Z 18 und 68 des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010 handelt es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit jedenfalls nicht um die Erzeugung oder Übertragung von elektrischer Energie. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht von Relevanz, ob es sich bei der verkauften Elektrizität um (hier von der Partei) selbst erzeugte oder um von einem anderen Erzeuger gekaufte Elektrizität handelt, weil es für die vorzunehmende Beurteilung allein auf den Verkauf von Elektrizität über E-Tankstellen und nicht die davon getrennt zu betrachtende Frage der Erzeugung ankommt.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GewO 1994 stellt in ihrem Einleitungssatz auf "Tätigkeiten" ab. In der hier gegenständlichen Ziffer 20, wird wiederum auf den "Betrieb" von Elektrizitätsunternehmen verwiesen. Ausgehend davon kommt es für die Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob es sich bei der Partei (als Antragstellerin im gewerberechtlichen Verfahren) dem Grunde nach um ein Elektrizitätsunternehmen handelt. Der Umstand, dass die Partei auch Elektrizität erzeugt, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass im vorliegenden Zusammenhang der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 erfüllt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit, die Grundlage des betriebsanlagenrechtlichen Antrags ist, - konkret somit der entgeltliche Verkauf von Elektrizität im Wege einer E-Tankstelle sowie die Errichtung dieser E-Tankstelle - als "Betrieb" eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist. Ob es sich bei der zugrunde liegenden Tätigkeit um den Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens handelt, ist zunächst anhand der in der Definition des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, ElWOG 2010 genannten Funktionen zu beurteilen (die darin ebenfalls verlangte Gewinnabsicht ist vorliegend unstrittig gegeben). Angesichts der Definitionen der Ziffer 18 und 68 des Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010 handelt es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit jedenfalls nicht um die Erzeugung oder Übertragung von elektrischer Energie. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht von Relevanz, ob es sich bei der verkauften Elektrizität um (hier von der Partei) selbst erzeugte oder um von einem anderen Erzeuger gekaufte Elektrizität handelt, weil es für die vorzunehmende Beurteilung allein auf den Verkauf von Elektrizität über E-Tankstellen und nicht die davon getrennt zu betrachtende Frage der Erzeugung ankommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040010.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.