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{'item': 'Ro 2018/04/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2019 GeschäftszahlRo 2018/04/0010 BeachteBesprechung in: ZVR 1a/2023 Kritik an Rsp VwGH 17.9.2019, Ro 2018/04/0010 Energiepreiserhöhungen - wie wirkt sich das auf Betreiber von Stromtankstellen aus?; RechtssatzWährend sich Stromhändler und Versorger nur dahingehend voneinander unterscheiden, dass in einem Fall Gewinnabsicht verlangt und im anderen Fall der Abnehmer näher spezifiziert wird, besteht zu der - in § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 von diesen drei Begriffen als einziger genannten - Lieferung insofern ein Unterschied, als diese nicht vom Verkauf spricht, sondern vom "zur Verfügung stellen". Der Umstand, dass die Funktion der Versorgung (und damit der Verkauf) anders als die Lieferung in der Aufzählung des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 nicht enthalten ist, spricht dafür, dass der bloße Verkauf für sich genommen keine Funktion darstellt, die den Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens begründet. Zudem lässt sich den Regelungen der §§ 7 Abs. 1 Z 40 sowie 75 Abs. 1 ElWOG 2010 entnehmen, dass zwischen Stromhändlern und Elektrizitätsunternehmen (zu denen bei Vorliegen von Gewinnabsicht auch Lieferanten zählen) zu unterscheiden ist. Zwar unterscheidet das ElWOG 2010 ungeachtet der unterschiedlichen Definitionen offenbar nicht immer klar zwischen den genannten Begriffen. So ist mehrfach (vgl. die §§ 65, 77 und 78) von Stromhändlern und "sonstigen Lieferanten" die Rede, was darauf hindeutet, dass Lieferant ein Überbegriff ist, der auch Stromhändler erfasst, und Stromhändler somit als Lieferanten anzusehen sind. Nach § 77 Abs. 1 ElWOG 2010 wird die Versorgung als Tätigkeitsbereich von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten genannt, während in § 80 Abs. 1 ElWOG 2010 die Belieferung mit elektrischer Energie als Aufgabe der Versorger genannt wird (vgl. etwa Raschauer, Handbuch Energierecht

(2006)47, der - zu den inhaltsgleichen Definitionen nach dem früheren ElWOG - davon ausgeht, dass die Begriffe Versorger und Lieferant gleichbedeutend sind). Allerdings ist in einigen Bestimmungen des ElWOG 2010 die Rede davon, dass Lieferanten in einem Netz tätig sind bzw. in einem Netzbereich Kunden haben (siehe § 45 Z 9 bzw. § 77a Abs. 2 ElWOG 2010).Während sich Stromhändler und Versorger nur dahingehend voneinander unterscheiden, dass in einem Fall Gewinnabsicht verlangt und im anderen Fall der Abnehmer näher spezifiziert wird, besteht zu der - in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, ElWOG 2010 von diesen drei Begriffen als einziger genannten - Lieferung insofern ein Unterschied, als diese nicht vom Verkauf spricht, sondern vom "zur Verfügung stellen". Der Umstand, dass die Funktion der Versorgung (und damit der Verkauf) anders als die Lieferung in der Aufzählung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, ElWOG 2010 nicht enthalten ist, spricht dafür, dass der bloße Verkauf für sich genommen keine Funktion darstellt, die den Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens begründet. Zudem lässt sich den Regelungen der Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 40, sowie 75 Absatz eins, ElWOG 2010 entnehmen, dass zwischen Stromhändlern und Elektrizitätsunternehmen (zu denen bei Vorliegen von Gewinnabsicht auch Lieferanten zählen) zu unterscheiden ist. Zwar unterscheidet das ElWOG 2010 ungeachtet der unterschiedlichen Definitionen offenbar nicht immer klar zwischen den genannten Begriffen. So ist mehrfach vergleiche die Paragraphen 65, 77 und 78) von Stromhändlern und "sonstigen Lieferanten" die Rede, was darauf hindeutet, dass Lieferant ein Überbegriff ist, der auch Stromhändler erfasst, und Stromhändler somit als Lieferanten anzusehen sind. Nach Paragraph 77, Absatz eins, ElWOG 2010 wird die Versorgung als Tätigkeitsbereich von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten genannt, während in Paragraph 80, Absatz eins, ElWOG 2010 die Belieferung mit elektrischer Energie als Aufgabe der Versorger genannt wird vergleiche etwa Raschauer, Handbuch Energierecht
(2006)47, der - zu den inhaltsgleichen Definitionen nach dem früheren ElWOG - davon ausgeht, dass die Begriffe Versorger und Lieferant gleichbedeutend sind). Allerdings ist in einigen Bestimmungen des ElWOG 2010 die Rede davon, dass Lieferanten in einem Netz tätig sind bzw. in einem Netzbereich Kunden haben (siehe Paragraph 45, Ziffer 9, bzw. Paragraph 77 a, Absatz 2, ElWOG 2010). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040010.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.