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{'item': 'Ro 2018/04/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.2020 GeschäftszahlRo 2018/04/0015 Rechtssatz§ 35 Abs. 1 Z 8 WVRG 2014 verlangt, dass ein Antrag gemäß § 33 jedenfalls einen bestimmten Antrag auf Feststellung zu enthalten hat. An das Antragsbegehren ist die Behörde im Nachprüfungsverfahren gebunden (vgl. dazu VwGH 14.3.2012, 2008/04/0228, mit Verweis auf das - zum Tiroler Vergabegesetz 1998 ergangene, in seinen hier relevanten Erwägungen aber verallgemeinerungsfähige - Erkenntnis vom 17.11.2004, 2002/04/0176, mwN). Die antragstellende Partei hat daher klar zu bezeichnen, welche Feststellung sie anstrebt, was bedeutet, dass das als rechtswidrig festzustellende Vorgehen des Auftraggebers auch in zeitlicher Hinsicht festzumachen ist. In diesem Sinne erfordert § 35 Abs. 1 Z 1 WVRG 2014 die "genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens". Diese Notwendigkeit der Konkretisierung des verfahrenseinleitenden Antrags ergibt sich auch aus der rechtlichen Bindungswirkung einer rechtskräftigen, verfahrensbeendenden Entscheidung, da diese nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben ist. Der Umfang der Rechtskraft wird durch den Verfahrensgegenstand bestimmt, wobei in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren der Antrag festlegt, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Im vorliegenden Zusammenhang wird der Verfahrensgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft durch den Antrag auf Anfechtung bzw. wie hier - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Vorgehens des Auftraggebers im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens begrenzt (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/04/0111).Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 8, WVRG 2014 verlangt, dass ein Antrag gemäß Paragraph 33, jedenfalls einen bestimmten Antrag auf Feststellung zu enthalten hat. An das Antragsbegehren ist die Behörde im Nachprüfungsverfahren gebunden vergleiche dazu VwGH 14.3.2012, 2008/04/0228, mit Verweis auf das - zum Tiroler Vergabegesetz 1998 ergangene, in seinen hier relevanten Erwägungen aber verallgemeinerungsfähige - Erkenntnis vom 17.11.2004, 2002/04/0176, mwN). Die antragstellende Partei hat daher klar zu bezeichnen, welche Feststellung sie anstrebt, was bedeutet, dass das als rechtswidrig festzustellende Vorgehen des Auftraggebers auch in zeitlicher Hinsicht festzumachen ist. In diesem Sinne erfordert Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2014 die "genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens". Diese Notwendigkeit der Konkretisierung des verfahrenseinleitenden Antrags ergibt sich auch aus der rechtlichen Bindungswirkung einer rechtskräftigen, verfahrensbeendenden Entscheidung, da diese nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben ist. Der Umfang der Rechtskraft wird durch den Verfahrensgegenstand bestimmt, wobei in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren der Antrag festlegt, was Gegenstand des Verfahrens ist vergleiche VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Im vorliegenden Zusammenhang wird der Verfahrensgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft durch den Antrag auf Anfechtung bzw. wie hier - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Vorgehens des Auftraggebers im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens begrenzt vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/04/0111). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2018040015.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.