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{'item': 'Ro 2018/04/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlRo 2018/04/0016 RechtssatzFür eine einschränkende Auslegung der Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 1 Krnt ElWOG 2011, wonach diese nur für jene Endverbraucher gelte, die in Gewinnabsicht Energie auf einer Verbrauchsstätte verteilt hätten, weshalb jenen Betreibern einer Verbrauchsstätte, die dies zu Selbstkosten getan hätten, mangels entsprechender Übergangsbestimmung nach wie vor die Eigenschaft als Endverbraucher zukomme, spricht weder ihr Wortlaut noch sind sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Das gilt auch für die frühere Übergangsbestimmung im Grundsatzgesetz (§ 68 Z 2 ElWOG 1998), die den Ausführungsgesetzen vorgegeben hat, dass Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9 gelten, ohne dass alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen. § 7 Z 26 ElWOG 1998 definierte als "Verbrauchsstätte" ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände, für das oder die ein Endverbraucher elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt. Auch wenn die Verteilung von elektrischer Energie "zu Selbstkosten" eine von mehreren Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinn des § 7 Z 26 ElWOG 1998 war (vgl. dazu auch RV 1108 BlgNR

  1. GP 48), kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich § 68 Z 2 ElWOG 1998 und in der Folge auch § 74 Abs. 1 Krnt ElWOG 2011 ausschließlich auf Endverbraucher beziehen würden, die in Gewinnabsicht Energie auf einer Verbrauchsstätte verteilt hätten. Eine solche Sichtweise legt insbesondere der Wortlaut des § 68 Z 2 ElWOG 1998 (arg: "ohne dass alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen") nicht nahe.Für eine einschränkende Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, Krnt ElWOG 2011, wonach diese nur für jene Endverbraucher gelte, die in Gewinnabsicht Energie auf einer Verbrauchsstätte verteilt hätten, weshalb jenen Betreibern einer Verbrauchsstätte, die dies zu Selbstkosten getan hätten, mangels entsprechender Übergangsbestimmung nach wie vor die Eigenschaft als Endverbraucher zukomme, spricht weder ihr Wortlaut noch sind sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Das gilt auch für die frühere Übergangsbestimmung im Grundsatzgesetz (Paragraph 68, Ziffer 2, ElWOG 1998), die den Ausführungsgesetzen vorgegeben hat, dass Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 9, gelten, ohne dass alle übrigen Voraussetzungen des Paragraph 7, Ziffer 26, vorliegen. Paragraph 7, Ziffer 26, ElWOG 1998 definierte als "Verbrauchsstätte" ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände, für das oder die ein Endverbraucher elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt. Auch wenn die Verteilung von elektrischer Energie "zu Selbstkosten" eine von mehreren Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinn des Paragraph 7, Ziffer 26, ElWOG 1998 war vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 1108 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 48), kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich Paragraph 68, Ziffer 2, ElWOG 1998 und in der Folge auch Paragraph 74, Absatz eins, Krnt ElWOG 2011 ausschließlich auf Endverbraucher beziehen würden, die in Gewinnabsicht Energie auf einer Verbrauchsstätte verteilt hätten. Eine solche Sichtweise legt insbesondere der Wortlaut des Paragraph 68, Ziffer 2, ElWOG 1998 (arg: "ohne dass alle übrigen Voraussetzungen des Paragraph 7, Ziffer 26, vorliegen") nicht nahe. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040016.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.