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{'item': 'Ro 2018/04/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlRo 2018/04/0016 RechtssatzDer EuGH hat im Urteil vom 9. Oktober 2008, Rs C-239/07, Sabatauskas, zu Art. 20 der Rich

diese Bestimmung die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur insoweit festlegt, als sie den Zugang zu den Stromübertragungs- oder -verteilernetzen, nicht aber den Anschluss Dritter an diese betreffen und

die Bestimmung nicht vorsieht,

die Netzzugangsregelung, die die Mitgliedstaaten einzuführen haben, dem zugelassenen Kunden die Möglichkeit einräumen muss, nach seinem Ermessen die Art von Netz zu wählen, an die er sich anschließen möchte. In seinen Erwägungen (Rn. 40 ff) führt der EuGH dazu näher aus,

die Begriffe "Zugang" und "Anschluss" in der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie unterschiedliche Bedeutung haben. Während der "Netzzugang" das Recht umfasst, die Stromnetze zu benutzen (also mit dem Bezug von Strom verknüpft ist und die Qualität, die Regelmäßigkeit und die Kosten der Dienstleistung einschließt), wird der Begriff "Anschluss" eher in einem technischen Zusammenhang verwendet und betrifft die physische Verbindung mit dem Netz. Daraus zieht der EuGH den Schluss,

Art. 20der Richtlinie 2003/54/EG (nunmehr: Art.

32 der Richtlinie 2009/72/EG) die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Zugangs zu den Netzen regelt, nicht aber hinsichtlich des Anschlusses an sie (Rn. 42). Zwar hatte sich der EuGH hier nicht unmittelbar mit der Frage der Behördenzuständigkeit zu beschäftigen. Der EuGH stellt aber sehr wohl klar,

Art. 32

der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Zugangs zu den Netzen (und eben nicht hinsichtlich des Anschlusses an sie) regelt. Insofern ist die Ansicht,

die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie im Fall der Anschlusspflicht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde gebiete, auch nicht zu beanstanden (hier: betreffend die Anschlusspflicht nach § 45 Krnt ElWOG 2011).Der EuGH hat im Urteil vom 9. Oktober 2008, Rs C-239/07, Sabatauskas, zu Artikel 20, der Richtlinie 2003/54/EG (der - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Vorgängerbestimmung des Artikel 32, der Richtlinie 2009/72/EG) ausgesprochen,

diese Bestimmung die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur insoweit festlegt, als sie den Zugang zu den Stromübertragungs- oder -verteilernetzen, nicht aber den Anschluss Dritter an diese betreffen und

die Bestimmung nicht vorsieht,

die Netzzugangsregelung, die die Mitgliedstaaten einzuführen haben, dem zugelassenen Kunden die Möglichkeit einräumen muss, nach seinem Ermessen die Art von Netz zu wählen, an die er sich anschließen möchte. In seinen Erwägungen (Rn. 40 ff) führt der EuGH dazu näher aus,

die Begriffe "Zugang" und "Anschluss" in der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie unterschiedliche Bedeutung haben. Während der "Netzzugang" das Recht umfasst, die Stromnetze zu benutzen (also mit dem Bezug von Strom verknüpft ist und die Qualität, die Regelmäßigkeit und die Kosten der Dienstleistung einschließt), wird der Begriff "Anschluss" eher in einem technischen Zusammenhang verwendet und betrifft die physische Verbindung mit dem Netz. Daraus zieht der EuGH den Schluss,

Artikel 20

, der Richtlinie 2003/54/EG (nunmehr: Artikel 32, der Richtlinie 2009/72/EG) die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Zugangs zu den Netzen regelt, nicht aber hinsichtlich des Anschlusses an sie (Rn. 42). Zwar hatte sich der EuGH hier nicht unmittelbar mit der Frage der Behördenzuständigkeit zu beschäftigen. Der EuGH stellt aber sehr wohl klar,

Artikel 32

, der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Zugangs zu den Netzen (und eben nicht hinsichtlich des Anschlusses an sie) regelt. Insofern ist die Ansicht,

die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie im Fall der Anschlusspflicht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde gebiete, auch nicht zu beanstanden (hier: betreffend die Anschlusspflicht nach Paragraph 45, Krnt ElWOG 2011). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040016.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.