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{'item': 'Ro 2018/04/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlRo 2018/04/0018 RechtssatzDer bloße Wortlaut des § 11 Abs. 2 erster Satz NÖ ElWG 2005, dass Gefährdungen von Leben und Gesundheit der Nachbarn hinzunehmen seien, sofern es sich um solche handelt, die "üblicherweise" von Bauwerken ausgehen, ist insofern auslegungsbedürftig, als nicht als eindeutig angesehen werden kann, was der Gesetzgeber mit von Bauwerken "üblicherweise" ausgehenden Gefahren meint, zumal der Klammerausdruck in der betreffenden Bestimmung - über den Text des in den Materialien der NÖ ElWG-Novelle 2011 begründend angeführten Erkenntnisses des VwGH vom

  1. Jänner 2010, 2009/05/0020, hinausgehend - beispielgebend auf Hochhäuser, Windkraftanlagen und Sendemasten verweist, die aufgrund ihrer Beschaffenheit jedenfalls nicht als "übliche" Bauwerke angesehen werden können. In Hinblick auf den rechtlichen Charakter der durch den Verweis auf § 11 Abs. 1 Z 2 leg.cit. bezeichneten Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, als absolut geschützte Rechtsgüter ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber eine Einschränkung dieser Rechte ohne eine besondere Abwägung erlauben wollte. Durch den Verweis in den Materialien zu der NÖ ElWG-Novelle 2011 ist überdies klargestellt, dass § 11 Abs. 2 erster Satz NÖ ElWG 2005 in der novellierten Fassung im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH auszulegen ist, die eine den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit derart einschränkende Auslegung nicht stützen würde, zumal in dieser ausdrücklich ausgeführt wird, dass "(...) der benachbarte Grundstückseigentümer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 BO keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen muss, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird". Die Aussage des VwGH in seinem Erkenntnis vom
  2. Jänner 2010, 2009/05/0020, "eine Bewilligung des Rohrgittermastes am begehrten Standort wäre dann unbedenklich, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen", ist in ihrem Kontext dahingehend zu verstehen, dass eine nicht spezifizierte, bloß wegen des Vorhandenseins eines Gebäudes zu unterstellende Gefahr für die nachbarliche Umgebung eine Bewilligung nicht hindern würde. Dies kann jedoch nicht erweiternd dahingehend verstanden werden, dass auch eine konkrete, von einem geplanten Gebäude vorhersehbar ausgehende Gefahr für geschützte Güter eine Bewilligung nicht hindern könnte.Der bloße Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz NÖ ElWG 2005, dass Gefährdungen von Leben und Gesundheit der Nachbarn hinzunehmen seien, sofern es sich um solche handelt, die "üblicherweise" von Bauwerken ausgehen, ist insofern auslegungsbedürftig, als nicht als eindeutig angesehen werden kann, was der Gesetzgeber mit von Bauwerken "üblicherweise" ausgehenden Gefahren meint, zumal der Klammerausdruck in der betreffenden Bestimmung - über den Text des in den Materialien der NÖ ElWG-Novelle 2011 begründend angeführten Erkenntnisses des VwGH vom
  3. Jänner 2010, 2009/05/0020, hinausgehend - beispielgebend auf Hochhäuser, Windkraftanlagen und Sendemasten verweist, die aufgrund ihrer Beschaffenheit jedenfalls nicht als "übliche" Bauwerke angesehen werden können. In Hinblick auf den rechtlichen Charakter der durch den Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. bezeichneten Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, als absolut geschützte Rechtsgüter ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber eine Einschränkung dieser Rechte ohne eine besondere Abwägung erlauben wollte. Durch den Verweis in den Materialien zu der NÖ ElWG-Novelle 2011 ist überdies klargestellt, dass Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz NÖ ElWG 2005 in der novellierten Fassung im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH auszulegen ist, die eine den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit derart einschränkende Auslegung nicht stützen würde, zumal in dieser ausdrücklich ausgeführt wird, dass "(...) der benachbarte Grundstückseigentümer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen muss, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird". Die Aussage des VwGH in seinem Erkenntnis vom
  4. Jänner 2010, 2009/05/0020, "eine Bewilligung des Rohrgittermastes am begehrten Standort wäre dann unbedenklich, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen", ist in ihrem Kontext dahingehend zu verstehen, dass eine nicht spezifizierte, bloß wegen des Vorhandenseins eines Gebäudes zu unterstellende Gefahr für die nachbarliche Umgebung eine Bewilligung nicht hindern würde. Dies kann jedoch nicht erweiternd dahingehend verstanden werden, dass auch eine konkrete, von einem geplanten Gebäude vorhersehbar ausgehende Gefahr für geschützte Güter eine Bewilligung nicht hindern könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2018040018.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.