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{'item': 'Ra 2018/04/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlRa 2018/04/0134 RechtssatzDer die Einrichtung der Monitoringstelle normierende § 24 EEffG trägt dieser Stelle in seinem Abs. 6 auf, einem Unternehmen eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen, wenn die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und 5 (des § 24 EEffG) festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind. Aus dieser - an die (vermutete) Unrichtigkeit von Daten anknüpfenden - Regelung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Strafbarkeit der unterlassenen Durchführung eines Energieaudits erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Monitoringstelle eintritt, zumal die Bestrafung vorliegend nicht auf Grund einer Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von gemeldeten Daten erfolgt ist, sondern wegen der unterbliebenen Durchführung des gebotenen Energieaudits. Auch die Verordnungsermächtigung des § 27 EEffG sowie der hinsichtlich der Messung und Evaluierung von Maßnahmen darauf verweisende § 24 Abs. 4 EEffG enthalten keine dahingehenden Hinweise. Aus dem Umstand, dass das EEffG die Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit der Monitoringstelle durch Verordnung vorsieht und die darin zu regelnden Inhalte näher bestimmt, lässt sich nicht ableiten, dass das EEffG die der Bezirksverwaltungsbehörde obliegende Verhängung von Verwaltungsstrafen an die vorherige Durchführung eines in dieser Verordnung geregelten Verfahrens durch die Monitoringstelle binden wollte.Der die Einrichtung der Monitoringstelle normierende Paragraph 24, EEffG trägt dieser Stelle in seinem Absatz 6, auf, einem Unternehmen eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen, wenn die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Absatz 4 und 5 (des Paragraph 24, EEffG) festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind. Aus dieser - an die (vermutete) Unrichtigkeit von Daten anknüpfenden - Regelung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Strafbarkeit der unterlassenen Durchführung eines Energieaudits erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Monitoringstelle eintritt, zumal die Bestrafung vorliegend nicht auf Grund einer Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von gemeldeten Daten erfolgt ist, sondern wegen der unterbliebenen Durchführung des gebotenen Energieaudits. Auch die Verordnungsermächtigung des Paragraph 27, EEffG sowie der hinsichtlich der Messung und Evaluierung von Maßnahmen darauf verweisende Paragraph 24, Absatz 4, EEffG enthalten keine dahingehenden Hinweise. Aus dem Umstand, dass das EEffG die Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit der Monitoringstelle durch Verordnung vorsieht und die darin zu regelnden Inhalte näher bestimmt, lässt sich nicht ableiten, dass das EEffG die der Bezirksverwaltungsbehörde obliegende Verhängung von Verwaltungsstrafen an die vorherige Durchführung eines in dieser Verordnung geregelten Verfahrens durch die Monitoringstelle binden wollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.