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{'item': 'Ra 2018/04/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2020 GeschäftszahlRa 2018/04/0154 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0155 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/04/0013 E 06.07.2020 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2015/04/0002 E

  1. Juni 2015 VwSlg 19142 A/2015 RS 5 (hier nur erster und zweiter Satz) StammrechtssatzDie subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 (Hinweis B vom
  2. Februar 2012, 2010/04/0108, mwN). Die Nachbarn haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (Hinweis E vom
  3. September 2004, 2004/04/0142, 0143, mwN). Im Rahmen dieser Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (Hinweis E vom
  4. April 2010, 2010/18/0044, sowie idS zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch im Zusammenhang mit Unionsrecht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom
  5. Juni 2011, B 254/11, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können (Hinweis E vom
  6. Juni 2006, 2004/05/0093, sowie auch die Erkenntnisse vom
  7. September 2008, 2007/05/0109, und vom
  8. September 2009, 2008/05/0038, alle zur NÖ BauO).Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 (Hinweis B vom
  9. Februar 2012, 2010/04/0108, mwN). Die Nachbarn haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (Hinweis E vom
  10. September 2004, 2004/04/0142, 0143, mwN). Im Rahmen dieser Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (Hinweis E vom
  11. April 2010, 2010/18/0044, sowie idS zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch im Zusammenhang mit Unionsrecht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom
  12. Juni 2011, B 254/11, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können (Hinweis E vom
  13. Juni 2006, 2004/05/0093, sowie auch die Erkenntnisse vom
  14. September 2008, 2007/05/0109, und vom
  15. September 2009, 2008/05/0038, alle zur NÖ BauO). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040154.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.