RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlRa 2018/04/0179 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/04/0111 Ra 2019/04/0112 RechtssatzVorliegend handelt es sich um die inhaltliche Gestaltung eines entscheidungswesentlichen Teils eines Bewilligungsbescheides, wobei in einem abgesonderten behördlichen Verfahren ohne erkennbare Mitwirkung von Verfahrensparteien artenschutzrechtliche Maßnahmen konkretisiert und letztlich verbindlich vorgeschrieben werden sollen. Solche maßgeblichen Festlegungen eines Konsenses haben aber nicht in einem nur zwischen dem Konsenswerber und der Behörde zu führenden, dem UVP-Verfahren nachgelagerten Verfahren, sondern im UVP-Verfahren selbst durch Aufnahme konkreter, artenschutzrechtlich erforderlicher, zusätzlicher Maßnahmen nach ausreichender Erhebung des Ist-Zustandes im Bewilligungsbescheid zu erfolgen; nur so steht den anderen Verfahrensparteien auch die Möglichkeit zur Mitsprache und allenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln einerseits sowie zur Überprüfung der Einhaltung des Konsenses andererseits offen (vgl. VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rn. 171 - Rn 173, mwN, betreffend eine Auflage, vor Beginn von Bauarbeiten für ein Speicherkraftwerk der UVP-Behörde für den Verlust von Feuchtlebensräumen ein inhaltlich näher definiertes Maßnahmenkonzept für Ersatzmaßnahmen zwecks behördlicher Freigabe des Konzepts vorzulegen). Mit der Auflage zur Vornahme ergänzender Untersuchungen und Vorlage eines Berichts darüber an die Behörde wird dieser Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist, unzulässiger Weise in ein gesondertes Verfahren verlagert.Vorliegend handelt es sich um die inhaltliche Gestaltung eines entscheidungswesentlichen Teils eines Bewilligungsbescheides, wobei in einem abgesonderten behördlichen Verfahren ohne erkennbare Mitwirkung von Verfahrensparteien artenschutzrechtliche Maßnahmen konkretisiert und letztlich verbindlich vorgeschrieben werden sollen. Solche maßgeblichen Festlegungen eines Konsenses haben aber nicht in einem nur zwischen dem Konsenswerber und der Behörde zu führenden, dem UVP-Verfahren nachgelagerten Verfahren, sondern im UVP-Verfahren selbst durch Aufnahme konkreter, artenschutzrechtlich erforderlicher, zusätzlicher Maßnahmen nach ausreichender Erhebung des Ist-Zustandes im Bewilligungsbescheid zu erfolgen; nur so steht den anderen Verfahrensparteien auch die Möglichkeit zur Mitsprache und allenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln einerseits sowie zur Überprüfung der Einhaltung des Konsenses andererseits offen vergleiche VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rn. 171 - Rn 173, mwN, betreffend eine Auflage, vor Beginn von Bauarbeiten für ein Speicherkraftwerk der UVP-Behörde für den Verlust von Feuchtlebensräumen ein inhaltlich näher definiertes Maßnahmenkonzept für Ersatzmaßnahmen zwecks behördlicher Freigabe des Konzepts vorzulegen). Mit der Auflage zur Vornahme ergänzender Untersuchungen und Vorlage eines Berichts darüber an die Behörde wird dieser Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist, unzulässiger Weise in ein gesondertes Verfahren verlagert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040179.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.