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{'item': 'Ra 2018/05/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlRa 2018/05/0043 RechtssatzNach der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0086, 0087, mwN) müssen Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Hiebei ist die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0065, mwN). Selbst dort, wo jedoch die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 Z 22 OÖ BauTG 2013 entfaltet werden. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 OÖ BauTG 2013 müssen nämlich Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Auf die Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z 2 OÖ BauTG 2013 iVm § 2 Z 22 OÖ BauTG 2013 steht den Nachbarn ein gemäß § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was jedoch, wie sich aus dem letzten Satz des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 ergibt, nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann (vgl. zum Ganzen das zu den insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmungen des OÖ BauTG, LGBl. Nr. 67/1994, ergangene Erkenntnis VwGH 22.11.2005, 2003/05/0156).Nach der hg. Judikatur vergleiche etwa VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0086, 0087, mwN) müssen Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Hiebei ist die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich vergleiche etwa VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0065, mwN). Selbst dort, wo jedoch die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, OÖ BauTG 2013 entfaltet werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ BauTG 2013 müssen nämlich Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ BauTG 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, OÖ BauTG 2013 steht den Nachbarn ein gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was jedoch, wie sich aus dem letzten Satz des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ergibt, nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann vergleiche zum Ganzen das zu den insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmungen des OÖ BauTG, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1994,, ergangene Erkenntnis VwGH 22.11.2005, 2003/05/0156). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0044 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050043.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.