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{'item': 'Ra 2018/05/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlRa 2018/05/0061 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/05/0141 B

  1. Februar 2017 RS 1 (hier die letzten vier Sätze; statt Revisionswerberin 94 Revisionswerber) StammrechtssatzNichtstattgebung - Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  2. August 2016 wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das näher beschriebene Bauvorhaben der Mitbeteiligten keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die revisionswerbende Gemeinde aus, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden.Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  3. August 2016 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das näher beschriebene Bauvorhaben der Mitbeteiligten keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die revisionswerbende Gemeinde aus, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0062 Ra 2018/05/0063 Ra 2018/05/0064 Ra 2018/05/0065 Ra 2018/05/0066 Ra 2018/05/0067 Ra 2018/05/0068 Ra 2018/05/0069 Ra 2018/05/0070 Ra 2018/05/0071 Ra 2018/05/0072 Ra 2018/05/0073 Ra 2018/05/0074 Ra 2018/05/0075 Ra 2018/05/0076 Ra 2018/05/0077 Ra 2018/05/0078 Ra 2018/05/0079 Ra 2018/05/0080 Ra 2018/05/0081 Ra 2018/05/0082 Ra 2018/05/0083 Ra 2018/05/0084 Ra 2018/05/0085 Ra 2018/05/0086 Ra 2018/05/0087 Ra 2018/05/0088 Ra 2018/05/0089 Ra 2018/05/0090 Ra 2018/05/0091 Ra 2018/05/0092 Ra 2018/05/0093 Ra 2018/05/0094 Ra 2018/05/0095 Ra 2018/05/0096 Ra 2018/05/0097 Ra 2018/05/0098 Ra 2018/05/0099 Ra 2018/05/0100 Ra 2018/05/0101 Ra 2018/05/0102 Ra 2018/05/0103 Ra 2018/05/0104 Ra 2018/05/0105 Ra 2018/05/0106 Ra 2018/05/0107 Ra 2018/05/0108 Ra 2018/05/0109 Ra 2018/05/0110 Ra 2018/05/0111 Ra 2018/05/0112 Ra 2018/05/0113 Ra 2018/05/0114 Ra 2018/05/0115 Ra 2018/05/0116 Ra 2018/05/0117 Ra 2018/05/0118 Ra 2018/05/0119 Ra 2018/05/0120 Ra 2018/05/0121 Ra 2018/05/0122 Ra 2018/05/0123 Ra 2018/05/0124 Ra 2018/05/0125 Ra 2018/05/0126 Ra 2018/05/0127 Ra 2018/05/0128 Ra 2018/05/0129 Ra 2018/05/0130 Ra 2018/05/0131 Ra 2018/05/0132 Ra 2018/05/0133 Ra 2018/05/0134 Ra 2018/05/0135 Ra 2018/05/0136 Ra 2018/05/0137 Ra 2018/05/0138 Ra 2018/05/0139 Ra 2018/05/0140 Ra 2018/05/0141 Ra 2018/05/0142 Ra 2018/05/0143 Ra 2018/05/0144 Ra 2018/05/0145 Ra 2018/05/0146 Ra 2018/05/0147 Ra 2018/05/0148 Ra 2018/05/0149 Ra 2018/05/0150 Ra 2018/05/0151 Ra 2018/05/0152 Ra 2018/05/0153 Ra 2018/05/0154 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050061.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.