RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlRa 2018/05/0165 RechtssatzDer Begriff "Spielgerät" oder "Sportgerät" wird weder in den Begriffsbestimmungen des § 4 NÖ BauO 2014 noch in der NÖ BauTV 2014 definiert. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Spielen" enthält § 4 NÖ BauO 2014 ("Begriffsbestimmungen") lediglich in Z 28 die Definition von "Spielplatz" als "Fläche, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll". Die Gesetzesmaterialien zu § 17 Z 9 NÖ BauO 2014 (vgl. den Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014) enthalten in Bezug auf die genannte Regelung betreffend "Spiel- und Sportgeräte" keine Erläuterungen. An anderer Stelle wird in diesem Motivenbericht (vgl. darin
- Allgemeiner Teil, S. 3) darauf hingewiesen, dass (nunmehr) in der NÖ BauO 2014 die baurechtliche Spielplatzverpflichtung und Spielplatzausgleichsabgabe verankert würden. Dazu ist zu bemerken, dass das NÖ Spielplatzgesetz 2002, LGBl. 8215, das u.a. eine Verpflichtung zur Errichtung von Spielplätzen normierte, deshalb mit dem LGBl. Nr. 2/2015 am
- Februar 2015 aufgehoben wurde. Zu § 4 Z 28 NÖ BauO 2014, der die Begriffsbestimmung "Spielplatz" normiert, führt der genannte Motivenbericht (u.a.) aus, dass der Spielplatz einen sozialen Treffpunkt darstelle und einen wesentlichen Beitrag zu einer gesunden psychischen, physischen und sozialen Entwicklung von Kindern leisten solle sowie es selbstverständlich sein sollte, dass Spielplätze nach pädagogischen Erkenntnissen geplant und errichtet würden.Der Begriff "Spielgerät" oder "Sportgerät" wird weder in den Begriffsbestimmungen des Paragraph 4, NÖ BauO 2014 noch in der NÖ BauTV 2014 definiert. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Spielen" enthält Paragraph 4, NÖ BauO 2014 ("Begriffsbestimmungen") lediglich in Ziffer 28, die Definition von "Spielplatz" als "Fläche, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll". Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 17, Ziffer 9, NÖ BauO 2014 vergleiche den Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014) enthalten in Bezug auf die genannte Regelung betreffend "Spiel- und Sportgeräte" keine Erläuterungen. An anderer Stelle wird in diesem Motivenbericht vergleiche darin
- Allgemeiner Teil, S. 3) darauf hingewiesen, dass (nunmehr) in der NÖ BauO 2014 die baurechtliche Spielplatzverpflichtung und Spielplatzausgleichsabgabe verankert würden. Dazu ist zu bemerken, dass das NÖ Spielplatzgesetz 2002, LGBl. 8215, das u.a. eine Verpflichtung zur Errichtung von Spielplätzen normierte, deshalb mit dem Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, am
- Februar 2015 aufgehoben wurde. Zu Paragraph 4, Ziffer 28, NÖ BauO 2014, der die Begriffsbestimmung "Spielplatz" normiert, führt der genannte Motivenbericht (u.a.) aus, dass der Spielplatz einen sozialen Treffpunkt darstelle und einen wesentlichen Beitrag zu einer gesunden psychischen, physischen und sozialen Entwicklung von Kindern leisten solle sowie es selbstverständlich sein sollte, dass Spielplätze nach pädagogischen Erkenntnissen geplant und errichtet würden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0166 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050165.L03