RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlRa 2018/05/0218 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0219 RechtssatzBei der Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde handelt es sich um eine nichtbehördliche Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches, die gemäß § 34 Abs. 2 Krnt Allg GdO 1998 dem Gemeinderat obliegt. Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 4 Krnt Allg GdO 1998 darf der Gemeinderat in der Geschäftsordnung (vgl. § 50 Abs. 1 Krnt Allg GdO 1998) bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen bzw. Bedingungen erfüllt sind. Demgemäß normiert § 8 GO GR, dass dem Gemeindevorstand die nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch das Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind - ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung - zur selbstständigen Erledigung (unter näher angeführten, fallbezogen nicht relevanten Bedingungen) übertragen werden. Wie sich aus den angeführten Bestimmungen somit ergibt, ist der Gemeindevorstand zur Erhebung von Beschwerden der Gemeinde an das VwG zuständig. Es bedarf daher eines entsprechenden Beschlusses des Gemeindevorstandes, für dessen Durchführung der Bürgermeister zu sorgen hat, und dieser hat auch die schriftlichen Ausfertigungen, denen dieser Beschluss zugrunde liegt, zu unterfertigen (vgl. § 70 Krnt Allg GdO 1998).Bei der Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde handelt es sich um eine nichtbehördliche Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches, die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Krnt Allg GdO 1998 dem Gemeinderat obliegt. Nach der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, Krnt Allg GdO 1998 darf der Gemeinderat in der Geschäftsordnung vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, Krnt Allg GdO 1998) bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Absatz 2,), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen bzw. Bedingungen erfüllt sind. Demgemäß normiert Paragraph 8, GO GR, dass dem Gemeindevorstand die nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch das Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind - ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung - zur selbstständigen Erledigung (unter näher angeführten, fallbezogen nicht relevanten Bedingungen) übertragen werden. Wie sich aus den angeführten Bestimmungen somit ergibt, ist der Gemeindevorstand zur Erhebung von Beschwerden der Gemeinde an das VwG zuständig. Es bedarf daher eines entsprechenden Beschlusses des Gemeindevorstandes, für dessen Durchführung der Bürgermeister zu sorgen hat, und dieser hat auch die schriftlichen Ausfertigungen, denen dieser Beschluss zugrunde liegt, zu unterfertigen vergleiche Paragraph 70, Krnt Allg GdO 1998). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2018050218.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.