RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2022 GeschäftszahlRo 2018/06/0004 Rechtssatz§ 23 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, der mit "Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen der Grundeigentümer" umschrieben ist, kennt - systematisch in seinen beiden ersten Absätzen - zwei Fallgruppen einer solchen Rückgängigmachung. In § 23 Abs. 1 leg. cit. ist der Fall des Erlöschens der Bauplatzeigenschaft einer Grundfläche (§ 22 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968) geregelt, in welchem die gemäß §§ 15 bis 21 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen nur soweit sie "noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen" betreffen, rückgängig zu machen sind. § 23 Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 hingegen regelt zwei Fälle im Zusammenhang mit der weiteren Wirksamkeit einer Bauplatzerklärung: Nach dessen erstem Satz ist eine Grundabtretung rückgängig zu machen, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen (hierunter sind gemäß § 23 Abs. 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die §§ 15 bis 21 leg. cit. zu verstehen) an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche ausgebaut werden. Nach dem zweiten Satz des § 23 Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 wird bestimmt, dass eine Rückgabe bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes zu diesem Zeitpunkt schon feststehen. Den zwei dargestellten Fällen der Rückgängigmachung einer Grundabtretung ist gemein, dass sie beide nur die Rückgängigmachung von noch nicht ausgebauten Verkehrsflächen vorsehen. Wenn im Fall des § 23 Abs. 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 selbst dann, wenn eine Verkehrsfläche gar keine Aufschließungsfunktion für einen Bauplatz mehr haben kann, weil dieser erloschen ist, die Grundabtretung bei einem einmal erfolgten Ausbau nicht mehr rückgängig zu machen ist, muss dies umso mehr gelten, wenn der Bauplatz bestehen bleibt.Paragraph 23, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, der mit "Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen der Grundeigentümer" umschrieben ist, kennt - systematisch in seinen beiden ersten Absätzen - zwei Fallgruppen einer solchen Rückgängigmachung. In Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. ist der Fall des Erlöschens der Bauplatzeigenschaft einer Grundfläche (Paragraph 22, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968) geregelt, in welchem die gemäß Paragraphen 15 bis 21 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen nur soweit sie "noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen" betreffen, rückgängig zu machen sind. Paragraph 23, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 hingegen regelt zwei Fälle im Zusammenhang mit der weiteren Wirksamkeit einer Bauplatzerklärung: Nach dessen erstem Satz ist eine Grundabtretung rückgängig zu machen, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen (hierunter sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Paragraphen 15 bis 21 leg. cit. zu verstehen) an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche ausgebaut werden. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 wird bestimmt, dass eine Rückgabe bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes zu diesem Zeitpunkt schon feststehen. Den zwei dargestellten Fällen der Rückgängigmachung einer Grundabtretung ist gemein, dass sie beide nur die Rückgängigmachung von noch nicht ausgebauten Verkehrsflächen vorsehen. Wenn im Fall des Paragraph 23, Absatz eins, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 selbst dann, wenn eine Verkehrsfläche gar keine Aufschließungsfunktion für einen Bauplatz mehr haben kann, weil dieser erloschen ist, die Grundabtretung bei einem einmal erfolgten Ausbau nicht mehr rückgängig zu machen ist, muss dies umso mehr gelten, wenn der Bauplatz bestehen bleibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2018060004.J02
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