RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2022 GeschäftszahlRo 2018/06/0004 RechtssatzDer VwGH hat im Zuge der Auslegung der Wortfolge "ganzjährige Erschließung" in einem Salzburger Regionalprogramm bereits unter anderem ausgesprochen, dass das Slbg ROG 2009 dem Begriff "Erschließung" keineswegs ausschließlich die Bedeutung einer straßenverkehrsmäßigen Verbindung beimisst und auch die §§ 13 und 14 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, welche den Begriff der "Aufschließung" verwenden, nicht zu einer derart einschränkenden Interpretation zwingen, zumal auch darin nicht ausdrücklich auf eine ausschließlich straßenverkehrsmäßige Verbindung abgestellt wird (vgl. VwGH 10.11.2020, Ro 2018/06/0016). Wenn § 14 Abs. 1 lit. d Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 jedoch schon nicht dahingehend zu verstehen ist, dass darin ausschließlich eine straßenverkehrsmäßige Erschließung angesprochen wird, so kann die Bestimmung keinesfalls derart verstanden werden, eine Aufschließung habe ausschließlich durch eine für Kraftfahrzeuge taugliche Verkehrsfläche zu erfolgen, andernfalls die Bauplatzerklärung zu versagen wäre. Dies bedeutet im System des Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 aber gleichzeitig auch, dass eine Verkehrsverbindung, wie sie § 14 Abs. 1 lit. d leg. cit. normiert, auch dem "Zweck der Aufschließung von Bauplätzen" dienen können muss, wie sie den §§ 15 Abs. 1 und 23 Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG zugrunde liegt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass den baurechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg keine normative Anordnung, welche eine Aufschließung durch einen Rad- oder Fußweg ausschließen würde, zu entnehmen ist. Ebenso findet sich keine Norm, welche vorschreibt, dass die Erreichbarkeit jedes Bauplatzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen gesichert sein muss. Ein Bauplatz kann daher auch durch einen Rad- und Gehweg aufgeschlossen werden; dies gegebenenfalls auch dann, wenn bereits eine Erschließung durch eine weitere Verkehrsfläche, die für zweispurige Kraftfahrzeuge geeignet ist, erfolgt ist.Der VwGH hat im Zuge der Auslegung der Wortfolge "ganzjährige Erschließung" in einem Salzburger Regionalprogramm bereits unter anderem ausgesprochen, dass das Slbg ROG 2009 dem Begriff "Erschließung" keineswegs ausschließlich die Bedeutung einer straßenverkehrsmäßigen Verbindung beimisst und auch die Paragraphen 13 und 14 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, welche den Begriff der "Aufschließung" verwenden, nicht zu einer derart einschränkenden Interpretation zwingen, zumal auch darin nicht ausdrücklich auf eine ausschließlich straßenverkehrsmäßige Verbindung abgestellt wird vergleiche VwGH 10.11.2020, Ro 2018/06/0016). Wenn Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 jedoch schon nicht dahingehend zu verstehen ist, dass darin ausschließlich eine straßenverkehrsmäßige Erschließung angesprochen wird, so kann die Bestimmung keinesfalls derart verstanden werden, eine Aufschließung habe ausschließlich durch eine für Kraftfahrzeuge taugliche Verkehrsfläche zu erfolgen, andernfalls die Bauplatzerklärung zu versagen wäre. Dies bedeutet im System des Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 aber gleichzeitig auch, dass eine Verkehrsverbindung, wie sie Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, leg. cit. normiert, auch dem "Zweck der Aufschließung von Bauplätzen" dienen können muss, wie sie den Paragraphen 15, Absatz eins und 23 Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG zugrunde liegt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass den baurechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg keine normative Anordnung, welche eine Aufschließung durch einen Rad- oder Fußweg ausschließen würde, zu entnehmen ist. Ebenso findet sich keine Norm, welche vorschreibt, dass die Erreichbarkeit jedes Bauplatzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen gesichert sein muss. Ein Bauplatz kann daher auch durch einen Rad- und Gehweg aufgeschlossen werden; dies gegebenenfalls auch dann, wenn bereits eine Erschließung durch eine weitere Verkehrsfläche, die für zweispurige Kraftfahrzeuge geeignet ist, erfolgt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2018060004.J08
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.