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{'item': 'Ro 2018/06/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.2020 GeschäftszahlRo 2018/06/0016 BeachteBesprechung in: bbl - Baurechtliche Blätter 2/2021, Seiten 63 bis 65;bbl - Baurechtliche Blätter 2 aus 2021,, Seiten 63 bis 65; RechtssatzDas Slbg ROG 2009 bezeichnet als "Erschließungsmaßnahmen" etwa die Straßen-, Energie- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung (vgl. § 51 Abs. 5 Slbg ROG 2009), es kennt die Erschließung mit technischer und sozialer Infrastruktur (vgl. § 28 Abs. 3 Z 3 Slbg ROG 2009), mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. § 28 Abs. 4 Z 2 Slbg ROG 2009) sowie die verkehrsmäßige Erschließung (vgl. § 50 Abs. 2 lit. d Slbg ROG 2009) und es verwendet diesen Begriff ganz allgemein, um das Zugänglichmachen von Flächen etwa auch innerhalb eines Baues zu umschreiben etwa auch (vgl. § 32 Abs. 2 Z 1 lit. e Slbg ROG 2009). Bereits daraus erhellt, dass das Slbg ROG 2009, das die Rechtsgrundlage für das gegenständliche Regionalprogramm bildet, dem Begriff "Erschließung" keineswegs ausschließlich die Bedeutung einer straßenverkehrsmäßigen Verbindung beimisst. Aus dem Slbg ROG 2009 ergibt sich daher kein Anhaltspunkt für die einschränkende Interpretation des Begriffes "Erschließung" ausschließlich im Sinn einer Zugänglichmachung durch Straßen. Abgesehen davon, dass eine Bauplatzerklärung nach dem Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht Gegenstand des der Revision zugrunde liegenden Verfahrens ist, zwingen auch die Bestimmungen der §§ 13 und 14 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht zu einer derart einschränkenden Interpretation, zumal auch darin nicht ausdrücklich auf eine ausschließlich straßenverkehrsmäßige Verbindung abgestellt wird.Das Slbg ROG 2009 bezeichnet als "Erschließungsmaßnahmen" etwa die Straßen-, Energie- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung vergleiche Paragraph 51, Absatz 5, Slbg ROG 2009), es kennt die Erschließung mit technischer und sozialer Infrastruktur vergleiche Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, Slbg ROG 2009), mit öffentlichen Verkehrsmitteln vergleiche Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, Slbg ROG 2009) sowie die verkehrsmäßige Erschließung vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, Litera d, Slbg ROG 2009) und es verwendet diesen Begriff ganz allgemein, um das Zugänglichmachen von Flächen etwa auch innerhalb eines Baues zu umschreiben etwa auch vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, Slbg ROG 2009). Bereits daraus erhellt, dass das Slbg ROG 2009, das die Rechtsgrundlage für das gegenständliche Regionalprogramm bildet, dem Begriff "Erschließung" keineswegs ausschließlich die Bedeutung einer straßenverkehrsmäßigen Verbindung beimisst. Aus dem Slbg ROG 2009 ergibt sich daher kein Anhaltspunkt für die einschränkende Interpretation des Begriffes "Erschließung" ausschließlich im Sinn einer Zugänglichmachung durch Straßen. Abgesehen davon, dass eine Bauplatzerklärung nach dem Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht Gegenstand des der Revision zugrunde liegenden Verfahrens ist, zwingen auch die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht zu einer derart einschränkenden Interpretation, zumal auch darin nicht ausdrücklich auf eine ausschließlich straßenverkehrsmäßige Verbindung abgestellt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2018060016.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.