← Österreich

{'item': 'Ro 2018/06/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlRo 2018/06/0020 RechtssatzDer mit "Bauliche Ausnutzung der Grundstücke" betitelte § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Ossiach 2008, bestimmt in seinem Abs. 1, dass unter baulicher Ausnutzung "das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl" verstanden wird. Ausgenommen sind "Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen und dgl.". § 3 leg. cit. beschränkt die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes daher durch Festlegung einer GFZ (welche in § 3 Abs. 3 leg. cit. näher festgelegt wird; vgl. zum - mit LGBl. Nr. 59/2021 außer Kraft getretenen, im Revisionsfall jedoch anwendbaren - den Regelungsinhalt von Bebauungsplänen bestimmenden Krnt GdPlanungsG 1995, das in seinem § 25 Abs. 4 vorsieht, dass die bauliche Ausnutzung (u.a.) durch die GFZ auszudrücken ist, VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Die Berechnungsgrundlage für die GFZ ergibt sich gemäß dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Ossiach 2008 zum einen aus der Summe der Bruttogeschoßflächen und zum anderen aus den Flächen von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und "dergleichen", welche angesichts der expliziten Nennung durch den Verordnungsgeber in die Berechnung der GFZ sonst nicht einzubeziehen wären und daher von dem Begriff der "Bruttogeschoßfläche" nicht umfasst sind.Der mit "Bauliche Ausnutzung der Grundstücke" betitelte Paragraph 3, des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Ossiach 2008, bestimmt in seinem Absatz eins,, dass unter baulicher Ausnutzung "das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl" verstanden wird. Ausgenommen sind "Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen und dgl.". Paragraph 3, leg. cit. beschränkt die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes daher durch Festlegung einer GFZ (welche in Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. näher festgelegt wird; vergleiche zum - mit Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, außer Kraft getretenen, im Revisionsfall jedoch anwendbaren - den Regelungsinhalt von Bebauungsplänen bestimmenden Krnt GdPlanungsG 1995, das in seinem Paragraph 25, Absatz 4, vorsieht, dass die bauliche Ausnutzung (u.a.) durch die GFZ auszudrücken ist, VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Die Berechnungsgrundlage für die GFZ ergibt sich gemäß dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Ossiach 2008 zum einen aus der Summe der Bruttogeschoßflächen und zum anderen aus den Flächen von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und "dergleichen", welche angesichts der expliziten Nennung durch den Verordnungsgeber in die Berechnung der GFZ sonst nicht einzubeziehen wären und daher von dem Begriff der "Bruttogeschoßfläche" nicht umfasst sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2018060020.J01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.