RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2018 GeschäftszahlRa 2018/06/0072 RechtssatzDer
- Abschnitt des ZivTG 1993 betreffend Ziviltechniker regelt u. a. den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge in § 3 ZivTG 1993 und der fachlichen Befähigung in § 6 leg. cit. Der
- Abschnitt leg. cit. enthält Bestimmungen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise u.a. für in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene und dort als Architekten oder Ingenieurkonsulenten tätige Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Diese Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU haben ihre Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters in der Amtssprache des Niederlassungsstaates zu erbringen, dass keine Verwechslung mit den im ZivTG 1993 angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist (§ 31 ZivTG 1993). Die in § 36 Abs. 4 bis 6 ZivTG 1993 vorgesehenen Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge in Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG stehen jedoch systematisch in keinem Zusammenhang mit den Regelungen des
- Abschnittes des ZivTG
- Dem Gesetzgeber war vielmehr wichtig, dass bereits aufgrund der Berufsbezeichnung zwischen jenen Personen, die die Voraussetzungen eines Ziviltechnikers erfüllen, und jenen, deren Ausbildung anerkannt wurde oder die keine Ziviltechnikerprüfung ablegten, unterschieden werden kann. Für eine Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen - vergleichbar mit jenen in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG - betreffend den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 3 ZivTG 1993 fehlt somit eine gesetzliche Grundlage.Der
- Abschnitt des ZivTG 1993 betreffend Ziviltechniker regelt u. a. den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge in Paragraph 3, ZivTG 1993 und der fachlichen Befähigung in Paragraph 6, leg. cit. Der
- Abschnitt leg. cit. enthält Bestimmungen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise u.a. für in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene und dort als Architekten oder Ingenieurkonsulenten tätige Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Diese Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU haben ihre Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters in der Amtssprache des Niederlassungsstaates zu erbringen, dass keine Verwechslung mit den im ZivTG 1993 angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist (Paragraph 31, ZivTG 1993). Die in Paragraph 36, Absatz 4 bis 6 ZivTG 1993 vorgesehenen Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge in Umsetzung des Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG stehen jedoch systematisch in keinem Zusammenhang mit den Regelungen des
- Abschnittes des ZivTG
- Dem Gesetzgeber war vielmehr wichtig, dass bereits aufgrund der Berufsbezeichnung zwischen jenen Personen, die die Voraussetzungen eines Ziviltechnikers erfüllen, und jenen, deren Ausbildung anerkannt wurde oder die keine Ziviltechnikerprüfung ablegten, unterschieden werden kann. Für eine Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen - vergleichbar mit jenen in Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG - betreffend den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge gemäß Paragraph 3, ZivTG 1993 fehlt somit eine gesetzliche Grundlage. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060072.L04
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.