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{'item': 'Ra 2018/06/0139'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2020 GeschäftszahlRa 2018/06/0139 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0140 Ra 2018/06/0141 Ra 2018/06/0142 Ra 2018/06/0143 Ra 2018/06/0144 Ra 2018/06/0145 Ra 2018/06/0146 Ra 2018/06/0147 Ra 2018/06/0148 Ra 2018/06/0149 Ra 2018/06/0150 Ra 2018/06/0151 Ra 2018/06/0152 Ra 2018/06/0153 Ra 2018/06/0154 Ra 2018/06/0155 Ra 2018/06/0156 Ra 2018/06/0157 Ra 2018/06/0158 Ra 2018/06/0159 Ra 2018/06/0160 Ra 2018/06/0161 RechtssatzDie Frage, ob in jenen Fällen, in denen mangels Antragslegitimation (hier: der Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000) kein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei, die materienrechtliche Bewilligungsbehörde zu überprüfen habe, "ob ein solches UVP-Feststellungsverfahren bzw. eine UVP durchzuführen" sei, wurde in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet. Demnach steht Nachbarn in einem solchen Fall die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen. Die (Fach-)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. zum Ganzen VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, mwN, und zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit selbst in einem Materienverfahren, in dem ihnen nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung zukommt, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN; VwGH 27.6.2017, Ro 2015/05/0025, mwN).Die Frage, ob in jenen Fällen, in denen mangels Antragslegitimation (hier: der Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000) kein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei, die materienrechtliche Bewilligungsbehörde zu überprüfen habe, "ob ein solches UVP-Feststellungsverfahren bzw. eine UVP durchzuführen" sei, wurde in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet. Demnach steht Nachbarn in einem solchen Fall die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen. Die (Fach-)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht vergleiche zum Ganzen VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, mwN, und zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit selbst in einem Materienverfahren, in dem ihnen nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung zukommt, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN; VwGH 27.6.2017, Ro 2015/05/0025, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.