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{'item': 'Ra 2018/06/0262'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2021 GeschäftszahlRa 2018/06/0262 RechtssatzDie von § 16 Abs. 4 lit. a und b Vlbg RPG 1996 erfasste Gruppe der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers einer Wohnung ist mit der Gruppe der Käufer einer solchen Wohnung nicht vergleichbar. Während der Käufer einer Wohnung frei entscheiden kann, ob er eine Wohnung innerhalb oder außerhalb eines Gebietes, in welchem die Errichtung von Ferienwohnungen zulässig ist, erwerben möchte, kann der gesetzliche Erbe einer Wohnung über die Lage dieser Wohnung nicht selbst bestimmen; er wäre daher im Erbfall bzw. im Fall der Übertragung der Wohnung zu Lebzeiten des vormaligen Eigentümers gezwungen, die "Familienwohnung", sofern sie ihm nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient (wobei im Fall der lit. b auch noch die weiteren, darin genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen), zu veräußern. Lediglich die durch den Erbfall bzw. den Übertragungsfall bewirkte Notwendigkeit der Veräußerung der Familienwohnung durch die gesetzlichen Erben wollte der Vorarlberger Landesgesetzgeber mit der betreffenden Regelung verhindern, was sich auch daran zeigt, dass sich die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Wohnung als Ferienwohnung nur auf den gesetzlichen Erben und seine Angehörigen bezieht. Die gegenständlichen Regelungen betreffend die Freizeitwohnsitznutzung zugunsten der gesetzlichen Erben sind daher durch die bestehenden Unterschiede im Tatsachenbereich objektiv gerechtfertigt, erfassen zudem alle gesetzlichen Erben, also österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen und halten sich im Hinblick auf die genannte Beschränkung auf die Eigennutzung auch im Rahmen des für die Zielerreichung unbedingt erforderlich. Das Revisionsvorbringen legt daher auch keinen Verstoß gegen das sich aus Art. 18 AEUV ergebende allgemeine (im Übrigen zu den speziellen Grundfreiheiten grundsätzlich subsidiäre) Diskriminierungsverbot dar (vgl. auch VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078).Die von Paragraph 16, Absatz 4, Litera a und b Vlbg RPG 1996 erfasste Gruppe der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers einer Wohnung ist mit der Gruppe der Käufer einer solchen Wohnung nicht vergleichbar. Während der Käufer einer Wohnung frei entscheiden kann, ob er eine Wohnung innerhalb oder außerhalb eines Gebietes, in welchem die Errichtung von Ferienwohnungen zulässig ist, erwerben möchte, kann der gesetzliche Erbe einer Wohnung über die Lage dieser Wohnung nicht selbst bestimmen; er wäre daher im Erbfall bzw. im Fall der Übertragung der Wohnung zu Lebzeiten des vormaligen Eigentümers gezwungen, die "Familienwohnung", sofern sie ihm nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient (wobei im Fall der Litera b, auch noch die weiteren, darin genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen), zu veräußern. Lediglich die durch den Erbfall bzw. den Übertragungsfall bewirkte Notwendigkeit der Veräußerung der Familienwohnung durch die gesetzlichen Erben wollte der Vorarlberger Landesgesetzgeber mit der betreffenden Regelung verhindern, was sich auch daran zeigt, dass sich die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Wohnung als Ferienwohnung nur auf den gesetzlichen Erben und seine Angehörigen bezieht. Die gegenständlichen Regelungen betreffend die Freizeitwohnsitznutzung zugunsten der gesetzlichen Erben sind daher durch die bestehenden Unterschiede im Tatsachenbereich objektiv gerechtfertigt, erfassen zudem alle gesetzlichen Erben, also österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen und halten sich im Hinblick auf die genannte Beschränkung auf die Eigennutzung auch im Rahmen des für die Zielerreichung unbedingt erforderlich. Das Revisionsvorbringen legt daher auch keinen Verstoß gegen das sich aus Artikel 18, AEUV ergebende allgemeine (im Übrigen zu den speziellen Grundfreiheiten grundsätzlich subsidiäre) Diskriminierungsverbot dar vergleiche auch VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060262.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.