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{'item': 'Ro 2018/07/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2019 GeschäftszahlRo 2018/07/0043 RechtssatzAufgrund der besonderen Bedeutung, die den Anteilsrechten auf Gemeindegut für eine aktive und nachhaltige Landwirtschaft zukommt, müssen diese in einem gesonderten Verfahren für erloschen erklärt werden. Dazu ist nach § 38 Abs. 8 Tir. FlVfLG 1996 eine Anzeige eines Anteilsberechtigten an die Gemeinde erforderlich, in der dieser zum Ausdruck bringt, keinen weiteren Bedarf an der Ausübung seines Anteilsrechts mehr zu haben. Die Gemeinde hat sodann die Wahlmöglichkeit, bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Erklärung des Erlöschens oder auf Übertragung des Anteilsrechts zu stellen. Erfüllt hingegen eine Liegenschaft die Mindestvoraussetzungen einer Stammsitzliegenschaft nicht mehr, so ist das Anteilsrecht nach § 54 Abs. 6 legcit. - dessen Anwendung § 38 Abs. 8 Tir. FlVfLG 1996 ausdrücklich unberührt lässt - von Amts wegen für erloschen zu erklären (vgl. dazu ErläutRV LT Tirol 157/14, S. 23). Daraus erhellt, dass in einem Genehmigungsverfahren nach § 40 legcit. vom Bestand aller Anteilsrechte, die nicht bereits für erloschen erklärt oder übertragen wurden, auszugehen ist. Den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft stehen die ihnen aus dem Regulierungsplan erfließenden Rechte nämlich selbst dann zu, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden (vgl. VwGH 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013). Daher sind bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung des § 40 Abs. 2 lit. b Tir. FlVfLG 1996, ob aufgrund eines Rechtsgeschäfts eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, sämtliche bestehenden mit dem Gemeindegutsgrundstück verbundenen Anteilsrechte zu berücksichtigen. Der Umstand, dass Anteilsrechte faktisch nicht ausgeübt werden, hat bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben.Aufgrund der besonderen Bedeutung, die den Anteilsrechten auf Gemeindegut für eine aktive und nachhaltige Landwirtschaft zukommt, müssen diese in einem gesonderten Verfahren für erloschen erklärt werden. Dazu ist nach Paragraph 38, Absatz 8, Tir. FlVfLG 1996 eine Anzeige eines Anteilsberechtigten an die Gemeinde erforderlich, in der dieser zum Ausdruck bringt, keinen weiteren Bedarf an der Ausübung seines Anteilsrechts mehr zu haben. Die Gemeinde hat sodann die Wahlmöglichkeit, bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Erklärung des Erlöschens oder auf Übertragung des Anteilsrechts zu stellen. Erfüllt hingegen eine Liegenschaft die Mindestvoraussetzungen einer Stammsitzliegenschaft nicht mehr, so ist das Anteilsrecht nach Paragraph 54, Absatz 6, legcit. - dessen Anwendung Paragraph 38, Absatz 8, Tir. FlVfLG 1996 ausdrücklich unberührt lässt - von Amts wegen für erloschen zu erklären vergleiche dazu ErläutRV LT Tirol 157/14, S. 23). Daraus erhellt, dass in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 40, legcit. vom Bestand aller Anteilsrechte, die nicht bereits für erloschen erklärt oder übertragen wurden, auszugehen ist. Den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft stehen die ihnen aus dem Regulierungsplan erfließenden Rechte nämlich selbst dann zu, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden vergleiche VwGH 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013). Daher sind bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, Tir. FlVfLG 1996, ob aufgrund eines Rechtsgeschäfts eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, sämtliche bestehenden mit dem Gemeindegutsgrundstück verbundenen Anteilsrechte zu berücksichtigen. Der Umstand, dass Anteilsrechte faktisch nicht ausgeübt werden, hat bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070043.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.