RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlRo 2018/07/0048 RechtssatzBei Vorschriften von Satzungen (von Agrargemeinschaften, Bringungsgemeinschaften etc.) ist im Zusammenhang mit dem rechtsgültigen Zustandekommen von Beschlüssen zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, deren Verletzung eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte einzelner Mitglieder nach sich ziehen kann zu unterscheiden (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0441; VwGH 18.9.2002, 2002/07/0073; VwGH 31.1.1995, 94/07/0148; VwGH 31.12.1994, 94/07/0171; VwGH 22.9.1993, 90/06/0061). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass nur die Verletzung solcher Vorschriften der Organisation einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft (wie einer Bringungsgemeinschaft) die Aufhebung von Beschlüssen nach sich ziehen soll, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Vorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre (vgl. VwGH 17.9.2009, 2009/07/0010; 21.9.1995, 95/07/0127; 19.5.1994, 94/07/0045). Nichts anderes gilt für Vorschriften in Bezug auf die Organisation von Wahlen. Auch hier ist zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, die dem Schutz des Rechts des Mitglieds im Zusammenhang mit der Ausübung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts oder von sonstigen Mitgliedschaftsrechten dienen, zu unterscheiden. Bei der Vorschrift, wonach die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und den Obmann-Stellvertreter zu wählen haben, also bei der Anordnung des Zeitpunktes der Wahl (unmittelbar nach der Wahl des Ausschusses) handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift.Bei Vorschriften von Satzungen (von Agrargemeinschaften, Bringungsgemeinschaften etc.) ist im Zusammenhang mit dem rechtsgültigen Zustandekommen von Beschlüssen zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, deren Verletzung eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte einzelner Mitglieder nach sich ziehen kann zu unterscheiden vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0441; VwGH 18.9.2002, 2002/07/0073; VwGH 31.1.1995, 94/07/0148; VwGH 31.12.1994, 94/07/0171; VwGH 22.9.1993, 90/06/0061). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass nur die Verletzung solcher Vorschriften der Organisation einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft (wie einer Bringungsgemeinschaft) die Aufhebung von Beschlüssen nach sich ziehen soll, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Vorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre vergleiche VwGH 17.9.2009, 2009/07/0010; 21.9.1995, 95/07/0127; 19.5.1994, 94/07/0045). Nichts anderes gilt für Vorschriften in Bezug auf die Organisation von Wahlen. Auch hier ist zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, die dem Schutz des Rechts des Mitglieds im Zusammenhang mit der Ausübung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts oder von sonstigen Mitgliedschaftsrechten dienen, zu unterscheiden. Bei der Vorschrift, wonach die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und den Obmann-Stellvertreter zu wählen haben, also bei der Anordnung des Zeitpunktes der Wahl (unmittelbar nach der Wahl des Ausschusses) handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070048.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.