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{'item': 'Ra 2018/07/0334'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlRa 2018/07/0334 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/07/0335 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/05/0094 E 23. Mai 2018 RS 3 (Hier: Landesagrarsenate) StammrechtssatzNach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 26.9.2013, 2013/07/0062, 0063, mwN) sind im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG rechtskräftig ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden. Auch die VwG sind an die die Aufhebung tragenden Gründe eines solchen Bescheides gebunden (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0103 und 0104). Selbst eine in einem solchen aufhebenden Bescheid vertretene unrichtige Rechtsansicht ist nach der hg. Rechtsprechung für das weitere Verfahren bindend (vgl. etwa VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0027, mwN). Der Umstand, dass eine Behörde - wie mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, die Bauoberbehörde - aufgelöst wurde, ändert nichts an der genannten Bindungswirkung eines von ihr gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides und stellt für sich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage dar, die ein Abgehen von dieser Bindungswirkung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Frage der Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides das Erkenntnis VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, Rn. 63, 65).Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche etwa VwGH 26.9.2013, 2013/07/0062, 0063, mwN) sind im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG rechtskräftig ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden. Auch die VwG sind an die die Aufhebung tragenden Gründe eines solchen Bescheides gebunden vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0103 und 0104). Selbst eine in einem solchen aufhebenden Bescheid vertretene unrichtige Rechtsansicht ist nach der hg. Rechtsprechung für das weitere Verfahren bindend vergleiche etwa VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0027, mwN). Der Umstand, dass eine Behörde - wie mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, die Bauoberbehörde - aufgelöst wurde, ändert nichts an der genannten Bindungswirkung eines von ihr gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides und stellt für sich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage dar, die ein Abgehen von dieser Bindungswirkung rechtfertigen könnte vergleiche in diesem Zusammenhang auch zur Frage der Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides das Erkenntnis VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, Rn. 63, 65). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070334.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.