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{'item': 'Ra 2018/07/0345'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2018 GeschäftszahlRa 2018/07/0345 RechtssatzWenn in § 6 Abs. 3 Z 2 Stmk AgrGG 1985 von der "Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke)" die Rede ist, ist im klassischen Teilungsverfahren die rechtlich relevante Übergabe der Teilflächen mit dem Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes gemeint. Nichts anderes gilt für das abgekürzte Verfahren des § 34 Abs. 3 Stmk AgrGG

  1. Auch in einem solchen Spezialteilungsverfahren ist zu prüfen, ob die vorhandenen Pläne den Vorschriften (§ 34 Abs. 4 legcit) entsprechen, ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen (§ 34 Abs. 5 legcit), allenfalls bei der nachträglichen Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen eine Geldausgleichung vorzunehmen (§ 34 Abs. 6 legcit) und letztlich nach § 34 Abs. 8 zweiter Satz Stmk AgrGG 1985 ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Spezialteilungsplan aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist und der die Abfindungsgrundstücke enthält. Unter "Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke)" nach § 6 Abs. 3 Z 2 Stmk AgrGG 1985 ist bei einem abgekürzten Spezialteilungsverfahren von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 Stmk AgrGG nicht bloß eine faktisch bereits vorgefundene Inbesitznahme späterer (möglicher) Teilflächen, sondern die rechtlich relevante Zuweisung (Übergabe) durch den Spezialteilungsplan nach § 34 Abs. 8 Stmk AgrGG 1985 zu verstehen. Dafür spricht auch der Begriff "Abfindungsgrundstück" als Ergebnis eines behördlichen Gestaltungsaktes. Ein Abfindungsgrundstück kann sich von der Teilfläche, die ursprünglich von einem Mitglied einer Agrargemeinschaft physisch in Besitz und Nutzung genommen war, unterscheiden. Dies ergibt sich schon aus § 34 Abs. 2 legcit, der ausdrücklich eine Mängelbehebung durch eine Änderung der Teilstücke vorsieht; in diesem Fall stellt eine - gegenüber der ursprünglichen Inbesitznahme - abgeänderte Teilfläche das Ergebnis des behördlichen Teilungsverfahrens dar.Wenn in Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk AgrGG 1985 von der "Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke)" die Rede ist, ist im klassischen Teilungsverfahren die rechtlich relevante Übergabe der Teilflächen mit dem Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes gemeint. Nichts anderes gilt für das abgekürzte Verfahren des Paragraph 34, Absatz 3, Stmk AgrGG
  2. Auch in einem solchen Spezialteilungsverfahren ist zu prüfen, ob die vorhandenen Pläne den Vorschriften (Paragraph 34, Absatz 4, legcit) entsprechen, ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen (Paragraph 34, Absatz 5, legcit), allenfalls bei der nachträglichen Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen eine Geldausgleichung vorzunehmen (Paragraph 34, Absatz 6, legcit) und letztlich nach Paragraph 34, Absatz 8, zweiter Satz Stmk AgrGG 1985 ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Spezialteilungsplan aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist und der die Abfindungsgrundstücke enthält. Unter "Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke)" nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk AgrGG 1985 ist bei einem abgekürzten Spezialteilungsverfahren von Grundstücken nach Paragraph 34, Absatz eins, Stmk AgrGG nicht bloß eine faktisch bereits vorgefundene Inbesitznahme späterer (möglicher) Teilflächen, sondern die rechtlich relevante Zuweisung (Übergabe) durch den Spezialteilungsplan nach Paragraph 34, Absatz 8, Stmk AgrGG 1985 zu verstehen. Dafür spricht auch der Begriff "Abfindungsgrundstück" als Ergebnis eines behördlichen Gestaltungsaktes. Ein Abfindungsgrundstück kann sich von der Teilfläche, die ursprünglich von einem Mitglied einer Agrargemeinschaft physisch in Besitz und Nutzung genommen war, unterscheiden. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 34, Absatz 2, legcit, der ausdrücklich eine Mängelbehebung durch eine Änderung der Teilstücke vorsieht; in diesem Fall stellt eine - gegenüber der ursprünglichen Inbesitznahme - abgeänderte Teilfläche das Ergebnis des behördlichen Teilungsverfahrens dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070345.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.