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{'item': 'Ra 2018/07/0346'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2018 GeschäftszahlRa 2018/07/0346 RechtssatzSowohl der Wortlaut des Art. 4 Abs. 6 der Aarhus-Konvention und des Art. 4 Abs. 4 der Umweltinformations-Richtlinie regeln eine Verpflichtung zur auszugsweisen Veröffentlichung von Umweltinformationen bei Vorliegen von Mitteilungsschranken nur "für den Fall, dass Informationen, die aufgrund des Absatzes 3 Buchstabe c und des Absatzes 4 ohne Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der dieser Ausnahme unterliegenden Informationen ausgesondert werden können", bzw. "sofern es möglich ist, unter die Ausnahmebestimmungen von Absatz 1 Buchstaben

  1. d)und
  2. e)oder Absatz 2 fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen zu trennen." Auf diese Verpflichtung im Fall der Möglichkeit der Aussonderung von vertraulichen und geheimen Angaben wies der EuGH auch in der Entscheidung C-217/97 hin. Diese unionsrechtlichen Vorschriften verpflichten eine Behörde zur Herausgabe von Daten, denen Mitteilungsschranken entgegen stehen, nur im Fall der Möglichkeit der Aussonderung oder Trennung von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterliegen, von den übrigen geheimzuhaltenden Informationen. Ein aktives Tätigwerden und Verändern der vorhandenen Informationen durch die Vornahme von "simplen Schwärzungen" geheimzuhaltender Daten ist hingegen nicht vorgeschrieben. Entscheidend für die Verpflichtung zur Bekanntgabe ist allein die von vornherein gegebene Trennbarkeit der vertraulichen und geheimen Daten von den Daten, denen keine Mitteilungsschranken entgegenstehen.Sowohl der Wortlaut des Artikel 4, Absatz 6, der Aarhus-Konvention und des Artikel 4, Absatz 4, der Umweltinformations-Richtlinie regeln eine Verpflichtung zur auszugsweisen Veröffentlichung von Umweltinformationen bei Vorliegen von Mitteilungsschranken nur "für den Fall, dass Informationen, die aufgrund des Absatzes 3 Buchstabe c und des Absatzes 4 ohne Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der dieser Ausnahme unterliegenden Informationen ausgesondert werden können", bzw. "sofern es möglich ist, unter die Ausnahmebestimmungen von Absatz 1 Buchstaben
  3. d)und
  4. e)oder Absatz 2 fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen zu trennen." Auf diese Verpflichtung im Fall der Möglichkeit der Aussonderung von vertraulichen und geheimen Angaben wies der EuGH auch in der Entscheidung C-217/97 hin. Diese unionsrechtlichen Vorschriften verpflichten eine Behörde zur Herausgabe von Daten, denen Mitteilungsschranken entgegen stehen, nur im Fall der Möglichkeit der Aussonderung oder Trennung von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterliegen, von den übrigen geheimzuhaltenden Informationen. Ein aktives Tätigwerden und Verändern der vorhandenen Informationen durch die Vornahme von "simplen Schwärzungen" geheimzuhaltender Daten ist hingegen nicht vorgeschrieben. Entscheidend für die Verpflichtung zur Bekanntgabe ist allein die von vornherein gegebene Trennbarkeit der vertraulichen und geheimen Daten von den Daten, denen keine Mitteilungsschranken entgegenstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070346.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.