RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlRa 2018/07/0347 RechtssatzDie Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden (vgl. VwGH 9.11.1982, 82/07/0039; VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050). Diese vor der Begründung von Zwangsrechten vorzunehmende bescheidmäßige Klarstellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von dem Projekt betroffen sein werden, erweist sich auch im Falle einer Projektänderung als rechtlich unerlässlich (vgl. VwGH 9.11.1982, 82/07/0039). Liegen die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 bereits aus diesem Grund nicht vor, dann rechtfertigt die Alternativbegründung des VwG nicht lediglich die Abweisung des Antrags auf Zwangsrechtseinräumung, sondern es war dieser Antrag zurückzuweisen, weil das Vorliegen eines mit diesem Antrag genau übereinstimmenden, spätestens gleichzeitig mit der Zwangsrechtseinräumung wasserrechtlich bewilligten Projekts (inklusive der bescheidmäßigen Klarstellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von dem Projekt betroffen sind) verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Zwangsrechtseinräumung ist. Keinesfalls liegt diese Voraussetzung im Fall einer als aliud beurteilten Projektänderung vor.Die Einräumung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden vergleiche VwGH 9.11.1982, 82/07/0039; VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050). Diese vor der Begründung von Zwangsrechten vorzunehmende bescheidmäßige Klarstellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von dem Projekt betroffen sein werden, erweist sich auch im Falle einer Projektänderung als rechtlich unerlässlich vergleiche VwGH 9.11.1982, 82/07/0039). Liegen die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 bereits aus diesem Grund nicht vor, dann rechtfertigt die Alternativbegründung des VwG nicht lediglich die Abweisung des Antrags auf Zwangsrechtseinräumung, sondern es war dieser Antrag zurückzuweisen, weil das Vorliegen eines mit diesem Antrag genau übereinstimmenden, spätestens gleichzeitig mit der Zwangsrechtseinräumung wasserrechtlich bewilligten Projekts (inklusive der bescheidmäßigen Klarstellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von dem Projekt betroffen sind) verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Zwangsrechtseinräumung ist. Keinesfalls liegt diese Voraussetzung im Fall einer als aliud beurteilten Projektänderung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070347.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.