RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2019 GeschäftszahlRa 2018/07/0359 RechtssatzIm Zusammenhang mit der unmittelbaren Betroffenheit als Voraussetzung für die Antragsbefugnis auf Abänderung eines Luftqualitätsplanes sind dann, wenn Grenzwerte in einem Gebiet überschritten werden, alle in diesem Gebiet lebenden Personen unmittelbar davon betroffen. Für die Annahme eines Unterschieds zwischen dem Interesse einzelner Betroffener an der Luftqualität gegenüber dem der "Allgemeinheit" besteht - generell gesprochen - keine erkennbare Rechtsgrundlage. Dass es einer "besonderen Betroffenheit" einer antragstellenden Partei im Gegensatz zur Allgemeinheit bedürfte, um die Einhaltung von Grenzwerten iSd Art. 13 Abs. 1 der Luftqualitäts-RL als subjektives Recht geltend machen zu können, ist weder dieser Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH oder des VwGH zu entnehmen. Die unmittelbare Betroffenheit hat einen räumlichen und einen zeitlichen Aspekt. Leben und arbeiten die Antragsteller nicht nur vorübergehend in ihrem Wohnort und pflegen sie dort auch ihre sozialen Kontakte, so erscheinen die Messwerte jedenfalls in der Nähe des Wohnorts und des Arbeitsplatzes relevant. Der zeitliche Bezug der Beurteilung der Betroffenheit lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass sich die Grenzwerte für die Überschreitungstage auf das Kalenderjahr beziehen. Dies setzt einen Überblick über ein Kalenderjahr voraus, um beurteilen zu können, ob eine Überschreitung vorliegt oder nicht. Für eine erfolgreiche Antragstellung hat der Antragsteller seine konkrete persönliche Betroffenheit zu behaupten (Vvgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096), andernfalls läuft er Gefahr, sich die mangelnde Konkretheit der Auswirkungen auf ihn selbst vorwerfen lassen zu müssen (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0161).Im Zusammenhang mit der unmittelbaren Betroffenheit als Voraussetzung für die Antragsbefugnis auf Abänderung eines Luftqualitätsplanes sind dann, wenn Grenzwerte in einem Gebiet überschritten werden, alle in diesem Gebiet lebenden Personen unmittelbar davon betroffen. Für die Annahme eines Unterschieds zwischen dem Interesse einzelner Betroffener an der Luftqualität gegenüber dem der "Allgemeinheit" besteht - generell gesprochen - keine erkennbare Rechtsgrundlage. Dass es einer "besonderen Betroffenheit" einer antragstellenden Partei im Gegensatz zur Allgemeinheit bedürfte, um die Einhaltung von Grenzwerten iSd Artikel 13, Absatz eins, der Luftqualitäts-RL als subjektives Recht geltend machen zu können, ist weder dieser Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH oder des VwGH zu entnehmen. Die unmittelbare Betroffenheit hat einen räumlichen und einen zeitlichen Aspekt. Leben und arbeiten die Antragsteller nicht nur vorübergehend in ihrem Wohnort und pflegen sie dort auch ihre sozialen Kontakte, so erscheinen die Messwerte jedenfalls in der Nähe des Wohnorts und des Arbeitsplatzes relevant. Der zeitliche Bezug der Beurteilung der Betroffenheit lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass sich die Grenzwerte für die Überschreitungstage auf das Kalenderjahr beziehen. Dies setzt einen Überblick über ein Kalenderjahr voraus, um beurteilen zu können, ob eine Überschreitung vorliegt oder nicht. Für eine erfolgreiche Antragstellung hat der Antragsteller seine konkrete persönliche Betroffenheit zu behaupten (Vvgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096), andernfalls läuft er Gefahr, sich die mangelnde Konkretheit der Auswirkungen auf ihn selbst vorwerfen lassen zu müssen vergleiche VwGH 26.6.2012, 2010/07/0161). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070359.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.