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{'item': 'Ra 2018/07/0359'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2019 GeschäftszahlRa 2018/07/0359 RechtssatzEs ist Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Bürgern aus einem Unionsrechtsakt wie der Richtlinie 2008/50 erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. EuGH 26.6.2019, C-723/17, Craeynest). Auch nach der innerstaatlichen Rechtslage (§§ 4 und 5 IG-L 1997 und der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012) entscheidet die Behörde über die Anzahl der Messstellen, ihre regionale Verteilung, ihre Verlegung und Auflassung, ihre Ausstattung, die Qualitätssicherung der Messdaten, etc.; Anlage 2 IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 legt dazu detailliert die Standortkriterien von Messstellen fest. Angesichts dessen stellt die - auf Unionsrecht fußende - Ermöglichung der Antragstellung eines unmittelbar Betroffenen bei der zur Vollziehung des IG-L 1997 bzw. der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 zuständigen Behörde (statt unmittelbar beim VwG) die sachgerechtere und verfahrensökonomischere Lösung zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes dar. Dabei wird dem vom EuGH genannten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz jedenfalls Rechnung getragen. Gegen abschlägige Bescheide der Behörde über solche Anträge steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel an das VwG zu, dem diesfalls die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Luftqualitäts-RL eröffnet ist.Es ist Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Bürgern aus einem Unionsrechtsakt wie der Richtlinie 2008/50 erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) vergleiche EuGH 26.6.2019, C-723/17, Craeynest). Auch nach der innerstaatlichen Rechtslage (Paragraphen 4 und 5 IG-L 1997 und der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012) entscheidet die Behörde über die Anzahl der Messstellen, ihre regionale Verteilung, ihre Verlegung und Auflassung, ihre Ausstattung, die Qualitätssicherung der Messdaten, etc.; Anlage 2 IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 legt dazu detailliert die Standortkriterien von Messstellen fest. Angesichts dessen stellt die - auf Unionsrecht fußende - Ermöglichung der Antragstellung eines unmittelbar Betroffenen bei der zur Vollziehung des IG-L 1997 bzw. der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 zuständigen Behörde (statt unmittelbar beim VwG) die sachgerechtere und verfahrensökonomischere Lösung zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes dar. Dabei wird dem vom EuGH genannten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz jedenfalls Rechnung getragen. Gegen abschlägige Bescheide der Behörde über solche Anträge steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel an das VwG zu, dem diesfalls die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Luftqualitäts-RL eröffnet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070359.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.