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{'item': 'Ra 2018/07/0380'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlRa 2018/07/0380 RechtssatzDie "pipeline-Judikatur" des EuGH (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410) fand ihren Anfang im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie auf bereits anhängige Genehmigungsverfahren (vgl. EuGH 9.8.1994, C-396/92, Bund Naturschutz in Bayern; 11.8.1995, C-431/92, Kommission/Deutschland; 18.6.1998, C-81/96, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland). Demnach galt die Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie nicht in Fällen, in denen das Genehmigungsverfahren vor dem

  1. Juli 1988 (Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie) eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch lief. Dabei ging es darum, zu vermeiden, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und vor dem genannten Zeitpunkt förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch erschwert und verzögert werden. Der EuGH vertrat die Auffassung, dass nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht und geeignet ist, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Diese Rechtsprechung wurde auf den Anwendungsbereich und -beginn der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie übertragen (vgl. EuGH 23.3.2006, C-209/04, Kommission/Österreich; VwGH 29.1.2007, 2003/10/0081). Demnach unterliegen Projekte weder der FFH-Richtlinie noch der Vogelschutzrichtlinie, wenn das Bewilligungsverfahren hierüber vor deren Inkrafttreten förmlich eingeleitet wurde. Nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ist geeignet, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Der Umstand, dass sich bestimmte Vorschriften inhaltlich unterscheiden, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen (vgl. EuGH 23.3.2006, C-209/04, Kommission/Österreich). Allerdings wurde diese Rechtsprechung durch den EuGH später maßgeblich eingeschränkt. Die in Art. 10a der RL 85/337/EWG enthaltenen Anforderungen als solche erschweren und verzögern die Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise wie die Verpflichtung, Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der Nachteil, es nicht ausschließen zu können, dass in der Praxis die Durchführung der betreffenden Projekte verzögert wird, kann nicht als Rechtfertigung dafür dienen, den Bestimmungen des mit der Richtlinie 2003/35 eingeführten Art. 10a für Verfahren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie umgesetzt sein sollte, gelaufen sind, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, sofern diese Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach diesem Zeitpunkt geführt hätten. Die in der Richtlinie 2003/35, mit der Art. 10a in die Richtlinie 85/337 eingefügt wurde, vorgesehene Umsetzungsfrist bis zum
  2. Juni 2005 ist dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung des genannten Artikels ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem
  3. Juni 2005 eingeleitet worden sind, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist (vgl. EuGH 7.11.2013, Altrip, C-72/12; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410).Die "pipeline-Judikatur" des EuGH vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410) fand ihren Anfang im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie auf bereits anhängige Genehmigungsverfahren vergleiche EuGH 9.8.1994, C-396/92, Bund Naturschutz in Bayern; 11.8.1995, C-431/92, Kommission/Deutschland; 18.6.1998, C-81/96, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland). Demnach galt die Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie nicht in Fällen, in denen das Genehmigungsverfahren vor dem
  4. Juli 1988 (Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie) eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch lief. Dabei ging es darum, zu vermeiden, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und vor dem genannten Zeitpunkt förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch erschwert und verzögert werden. Der EuGH vertrat die Auffassung, dass nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht und geeignet ist, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Diese Rechtsprechung wurde auf den Anwendungsbereich und -beginn der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie übertragen vergleiche EuGH 23.3.2006, C-209/04, Kommission/Österreich; VwGH 29.1.2007, 2003/10/0081). Demnach unterliegen Projekte weder der FFH-Richtlinie noch der Vogelschutzrichtlinie, wenn das Bewilligungsverfahren hierüber vor deren Inkrafttreten förmlich eingeleitet wurde. Nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ist geeignet, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Der Umstand, dass sich bestimmte Vorschriften inhaltlich unterscheiden, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen vergleiche EuGH 23.3.2006, C-209/04, Kommission/Österreich). Allerdings wurde diese Rechtsprechung durch den EuGH später maßgeblich eingeschränkt. Die in Artikel 10 a, der RL 85/337/EWG enthaltenen Anforderungen als solche erschweren und verzögern die Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise wie die Verpflichtung, Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der Nachteil, es nicht ausschließen zu können, dass in der Praxis die Durchführung der betreffenden Projekte verzögert wird, kann nicht als Rechtfertigung dafür dienen, den Bestimmungen des mit der Richtlinie 2003/35 eingeführten Artikel 10 a, für Verfahren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie umgesetzt sein sollte, gelaufen sind, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, sofern diese Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach diesem Zeitpunkt geführt hätten. Die in der Richtlinie 2003/35, mit der Artikel 10 a, in die Richtlinie 85/337 eingefügt wurde, vorgesehene Umsetzungsfrist bis zum
  5. Juni 2005 ist dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung des genannten Artikels ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem
  6. Juni 2005 eingeleitet worden sind, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist vergleiche EuGH 7.11.2013, Altrip, C-72/12; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/07/0381 Ra 2018/07/0382 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070380.L00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.