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{'item': 'Ra 2018/07/0380'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlRa 2018/07/0380 RechtssatzDer EuGH betont in seinem Urteil vom

  1. Dezember 2017, C-664/15, Protect, der Umweltorganisation kann schwerlich zur Last gelegt werden, die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG nicht dadurch verhindert zu haben, dass sie bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Einwendungen wegen Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie 2000/60 dienen, erhoben habe. Vor allem aber unterstrich der EuGH, dass der Vorwurf, nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben zu haben, um die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG zu verhindern, darauf hinauslaufen dürfte, zu verlangen, dass die Organisationen eine Verpflichtung erfüllen, die sie von vornherein nicht erfüllen können. Es gilt aber der Grundsatz, dass niemand zu unmöglichen Leistungen verpflichtet ist. Diese grundlegende Aussage gilt auch für ein wasserrechtliches Verfahren, weshalb den anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVPG 2000 nicht entgegengehalten werden kann, sie seien mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Änderungsverfahren präkludiert. Im Sinne der EuGH-Judikatur ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Annahme einer Präklusion dieser Umweltorganisationen das mit Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens iVm Art. 47 GRC aus Art. 4 der Wasserrahmen-RL garantierte Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, übermäßig beschränkt würde (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).Der EuGH betont in seinem Urteil vom
  2. Dezember 2017, C-664/15, Protect, der Umweltorganisation kann schwerlich zur Last gelegt werden, die Anwendung der Ausschlussregelung des Paragraph 42, AVG nicht dadurch verhindert zu haben, dass sie bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Einwendungen wegen Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie 2000/60 dienen, erhoben habe. Vor allem aber unterstrich der EuGH, dass der Vorwurf, nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben zu haben, um die Anwendung der Ausschlussregelung des Paragraph 42, AVG zu verhindern, darauf hinauslaufen dürfte, zu verlangen, dass die Organisationen eine Verpflichtung erfüllen, die sie von vornherein nicht erfüllen können. Es gilt aber der Grundsatz, dass niemand zu unmöglichen Leistungen verpflichtet ist. Diese grundlegende Aussage gilt auch für ein wasserrechtliches Verfahren, weshalb den anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVPG 2000 nicht entgegengehalten werden kann, sie seien mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Änderungsverfahren präkludiert. Im Sinne der EuGH-Judikatur ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Annahme einer Präklusion dieser Umweltorganisationen das mit Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 47, GRC aus Artikel 4, der Wasserrahmen-RL garantierte Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, übermäßig beschränkt würde vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/07/0381 Ra 2018/07/0382 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070380.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.