RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlRa 2018/07/0410 RechtssatzLediglich "Mitglieder der Öffentlichkeit haben, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus. Demnach hat diese Bestimmung im Unionsrecht als solche keine unmittelbare Wirkung. In Verbindung mit Art. 47 GRC verpflichtet sie die Mitgliedstaaten aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15 (Protect), EuGH 8.3.2011, C- 240/09, Lesoochranarske zoskupenie). Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention enthält keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte (vgl. EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie; 13.1.2015, C-401/12P bis C-403/12P, Verenigung Milieudefensie; C-404/12P und C-405/12P, Stichting Natuur en Milieu; VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0055). Daraus folgt, dass die Rechtstellung einer Umweltorganisation zur Gewährleistung von Vorschriften des Umweltrechtes (hier: als Verfahrenspartei) nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ableitbar ist, sondern dass es maßgeblich auf die Verbindung mit Art. 47 GRC ankommt; erst dadurch entsteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährung wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Recht der Union garantierten Rechte. Eine "Rückwirkung" des Urteils des EuGH vom
- Dezember 2017, C-664/15 (Protect), kann daher nicht weiter als bis zum Geltungsbeginn der GRC reichen.Lediglich "Mitglieder der Öffentlichkeit haben, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", die Rechte aus Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus. Demnach hat diese Bestimmung im Unionsrecht als solche keine unmittelbare Wirkung. In Verbindung mit Artikel 47, GRC verpflichtet sie die Mitgliedstaaten aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15 (Protect), EuGH 8.3.2011, C- 240/09, Lesoochranarske zoskupenie). Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention enthält keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte vergleiche EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie; 13.1.2015, C-401/12P bis C-403/12P, Verenigung Milieudefensie; C-404/12P und C-405/12P, Stichting Natuur en Milieu; VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0055). Daraus folgt, dass die Rechtstellung einer Umweltorganisation zur Gewährleistung von Vorschriften des Umweltrechtes (hier: als Verfahrenspartei) nicht unmittelbar aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention ableitbar ist, sondern dass es maßgeblich auf die Verbindung mit Artikel 47, GRC ankommt; erst dadurch entsteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährung wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Recht der Union garantierten Rechte. Eine "Rückwirkung" des Urteils des EuGH vom
- Dezember 2017, C-664/15 (Protect), kann daher nicht weiter als bis zum Geltungsbeginn der GRC reichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070410.L01