RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2019 GeschäftszahlRa 2018/07/0410 RechtssatzUm den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun - ist der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen ist (vgl. EuGH 16.4.2015, C-570/13 (Karoline Gruber); VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141). Dies gilt auch für Umweltorganisationen in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Den Umweltorganisationen steht zwar nach § 3 Abs. 9 UVPG 2000 idF der Novelle BGBl. Nr. 80/2018 (früher: Abs. 7a) die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides beim VwG offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" iSd Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem späteren Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung.Um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun - ist der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen ist vergleiche EuGH 16.4.2015, C-570/13 (Karoline Gruber); VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141). Dies gilt auch für Umweltorganisationen in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Den Umweltorganisationen steht zwar nach Paragraph 3, Absatz 9, UVPG 2000 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018, (früher: Absatz 7 a,) die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides beim VwG offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" iSd Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem späteren Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070410.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.